67/548/EWG Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4)

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Artikel 23 Kennzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit gefährliche Stoffe nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung den nachstehenden Anforderungen entspricht.

( 2) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Name des Stoffes unter einer der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Bezeichnungen. Ist der Stoff nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt, so muß bei der Angabe des Namens eine international anerkannte Nomenklatur verwendet werden;
  2. Name und vollständige Anschrift einschließlich der Telefonnummer des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, der innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist, gleichgültig, ob es sich um den Hersteller, den Einführer oder den Vertriebsunternehmer handelt;
  3. Gefahrensymbole, wenn vorgesehen, und Bezeichnung der Gefahren bei der Verwendung des Stoffes. Die Gefahrensymbole und -bezeichnungen müssen Anhang II entsprechen. Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden Gefahrensymbole und -bezeichnungen sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden die Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach den in Anhang VI enthaltenen Regeln zugeordnet.
    Wird einem Stoff mehr als ein Symbol zugeordnet,
  4. die Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff (R-Sätze). Der Wortlaut dieser R-Sätze muß den Angaben in Anhang III entsprechen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden R-Sätze sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, werden die zu verwendenden R-Sätze nach den in Anhang VIfestgelegten Regeln zugeordnet;
  5. die Standardaufschriften mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff (S-Sätze). Der Wortlaut dieser S-Sätze muß den Angaben in Anhang IV entsprechen. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden S-Sätze sind in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. Den gefährlichen Stoffen, die noch nicht in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind, werden die zu verwendenden S-Sätze nach den in Anhang VI festgelegten Regeln zugeordnet;
  6. die dem Stoff gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer. Die EG-Nummer ergibt sich aus dem EINECS oder der in Artikel 21 Absatz 1 enthaltenen Liste.
    Bei den in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Stoffen enthält das Kennzeichnungsschild darüber hinaus auch den Vermerk "EG-Kennzeichnung".

(3) Bei reizenden, leicht entzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Stoffen ist es nicht notwendig, auf die R-Sätze und S-Sätze hinzuweisen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.

(4) Die Verpackung oder das Kennzeichnungsschild von unter diese Richtlinie fallenden Stoffen dürfen keine Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" und dergleichen aufweisen.

Artikel 24 Ausführung der Kennzeichnung

(1) Befinden sich die ein Artikel 23 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so ist dieses an einer oder mehreren Stellen der Verpackung fest anzubringen, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds gelten folgende Formate:

Fassungsvermögen  der Verpackung        Format (in mm) nach Möglichkeit
- bis 3l mindestens 52 x 74
- über 3l bis  höchstens 50l mindestens 74 x 105
- über 50l bis höchstens 500l mindestens 105 x 148
- über 500l mindestens 148 x 210

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens 1 cm2groß sein. Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung haften.

Diese Formate sollen ausschließlich die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und gegebenenfalls ergänzende Hygiene und Sicherheitsinformationen enthalten.

( 2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

( 3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds oder - im Falle des Absatzes 2 - der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.

( 4) Die Angaben, die nach Artikel

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(Stand: 04.05.2012)

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