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Stand: RL 2001/59/EG Anhang I
zur RL 67/548/EWG

 

Vorwort zu Anhang I

Einführung

Anhang I enthält eine Listegefährlicher Stoffe, für die gemäß den Verfahren nachArtikel 4 Absatz 3 dieser Richtlinie eineharmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene beschlossenwurde.

Numerierung der Einträge

Die Einträge in Anhang I sind nach der Ordnungszahl des Elements, dasfür die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist,geordnet. Tabelle a enthält ein Verzeichnis der chemischen Elementein der Reihenfolge ihrer Ordnungszahl. Die organischen Stoffe sind wegenihrer Vielfältigkeit in die gebräuchlichen Kategorien in TabelleB eingeteilt.

Zur Nummerierung der Stoffe wurde eine Zeichensequenz vom Typ ABC-RST-VW-Ygewählt, deren einzelne Zeichen folgende Bedeutung haben:

Beispiel: Natriumchlorat 017-005-00-9.

Bei gefährlichen Stoffen, die im Europäischen Verzeichnis der aufdem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Einecs, ABl. C 146A, 15.6.1990),vermerkt sind, werden auch die Einecs-Nummern angegeben. Diese Nummer istsiebenstellig vom Typ XXX-XXX-X und beginnt mit 200-001-8.

Bei gefährlichen Stoffen, die nach dieser Richtlinie gemeldet wurden,wird auch die Nummer des Stoffes in der Europäischen Liste der angemeldetenStoffe (Elincs) angegeben. Diese Nummer ist siebenstellig vom Typ XXX-XXX-Xund beginnt mit 400-010-9.

Bei gefährlichen Stoffen der Liste "No-longer-polymer" (Amt fürAmtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1997,ISBN 92-827-8995-0) ist auch die "No-longer-polymer"-Nummer angegeben. DieseNummer ist siebenstellig vom Typ XXX-XXX-X und beginnt mit 500-001-0.

Ferner wird die CAS-Nummer (Nummer des "Chemical Abstracts Service") angegeben,um den Eintrag leichter identifizieren zu können. Eine Einecs-Nummerbezeichnet Stoffe sowohl in ihrer wasserfreien Form als auch in ihrer Hydratform,während es dafür häufig unterschiedliche CAS-Nummern gibt.Die angegebene CAS-Nummer bezeichnet lediglich die wasserfreie Form undbeschreibt deshalb den Eintrag nicht immer mit der gleichen Genauigkeit wiedie Einecs-Nummer.

Bei Einträgen, die mehr als vier einzelne Stoffe umfassen, werden dieEinecs-, Elincs-, "No-longer-polymer"- oder CASNummern in der Regel nichtangegeben.

Nomenklatur

Gefährliche Stoffe werden nach Möglichkeit mit ihren Einecs-, Elincs-oder "No-longer-polymer" -Bezeichnungen angegeben. Einträge, die nichtin der Einecs-, Elincs- oder "No-longer-polymer" -Liste aufgeführt sind,werden mit einer international anerkannten chemischen Bezeichnung benannt(z.B. ISO, IUPAC). In einigen Fällen wird eine chemische Kurzbezeichnunghinzugefügt.

Verunreinigungen, Zusatzstoffe und unbedeutende Bestandteile werden normalerweisenicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf dieEinstufung des Stoffes.

Einige Stoffe werden als "Mischung aus a und B" bezeichnet. Diese Einträgebeziehen sich auf eine spezifische Mischung. In einigen Fällen werdendie Anteile der Hauptbestandteile der Mischung genannt, um den in Verkehrgebrachten Stoff charakterisieren zu können.

Bei einigen Stoffen wird der spezifische Reinheitsgrad prozentual angegeben.Stoffe mit einem höheren Gehalt an Wirkstoffen (z.B. organische Peroxide)werden in Anhang I nicht genannt und können andere gefährlicheEigenschaften haben (z.B. Explosionsgefahr). StoffspezifischeKonzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Stoff bzw. die Stoffe des Eintrags.Insbesondere bei Einträgen, bei denen es sich um Mischungen von Stoffenoder um Stoffe mit prozentualer Angabe des spezifischen Reinheitsgrades handelt,beziehen sich die Konzentrationsgrenzen nicht auf den reinen, sondern aufden in Anhang I beschriebenen Stoff.

Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) müssen die auf dem Etikett zuverwendenden Stoffnamen bei Stoffen in Anhang I den Bezeichnungen im Anhangentsprechen. Bei bestimmten Stoffen wurden zur Erleichterung der Identifizierungdes Stoffes zusätzliche Angaben in eckigen Klammern angefügt. Diesezusätzlichen Angaben müssen auf dem Etikett nicht wiedergegebenwerden.

Bestimmte Einträge enthalten einen Hinweis auf Verunreinigungen,beispielsweise die Index-Nummer 607-190-00-X: Methylacrylamidmethoxyacetat(mit ≥ 0,1 % Acrylamid). In diesen Fällen bildet der Hinweisin Klammern einen Teil des Namens und muss auf dem Etikett angegeben werden.

Bestimmte Einträge betreffen Stoffgruppen. Ein Beispiel ist die Index-Nummer006-007-00-5: "(Salz der) Blausäure mit Ausnahme von komplexen Cyanidenwie Ferrocyanide, Ferricyanide und Quecksilberoxycyanidiy". Für einzelne,unter diese Einträge fallende Stoffe ist der Einecs-Name oder ein andererinternational anerkannter Name zu verwenden.

Einträge

Anhang I enthält zu jedem Stoff folgende Angaben:

  1. Einstufung:
    1. Bei der Einstufung werden den Stoffen die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie93/32/EWG festgelegten Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet und der R-Satzbzw. die R-Sätze ausgewählt. Diese Einstufung wirkt sich nichtnur auf die Kennzeichnung, sondern auch auf andere Rechts- undVerwaltungsvorschriften über gefährliche Stoffe aus.
    2. Die Zuordnung unterschiedlicher Gefährlichkeitsmerkmale wird in getrenntenKästchen angezeigt. Die Einstufung erfolgt in der Regel in Form einerAbkürzung, die dem Gefährlichkeitsmerkmal entspricht, unter Angabedes/der entsprechenden R-Satzes/-Sätze. In bestimmten Fällen (z.B. bei Stoffen, die als entzündlich, sensibilisierend oderumweltgefährlich eingestuft wurden) wird jedoch lediglich den R-Satzangegeben.
    3. Abkürzungen der einzelnen Gefährlichkeitsmerkmale:
      - explosionsgefährlich: E
      - brandfördernd: O
      - hochentzündlich: F+
      - leicht entzündlich: F
      - entzündlich: R 10
      - sehr giftig: T+
      - giftig: T
      - gesundheitsschädlich: Xn
      - ätzend: C
      - reizend: Xi
      - sensibilisierend: R 42 und/oder R 43
      - krebserzeugend: Carc. Cat 1
      - erbgutverändernd: Mut. Cat 1
      - fortpflanzungsgefährdend: Repr. Cat 1
      - umweltgefährlich: N und/oder R 52, R 53, R 59

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(Stand: 03.02.2012)

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