(Bezüge ab 1.6.2008 gemäß der RL 2006/121/EG betreffen Art. 13 der RL 2006/1907)67/548/EWG Anhang 6: Allgemeine Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2)
5.2.2.2.Stoffe und Zubereitungen werden gemäß den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "N", der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und den Bezeichnungen der besonderen Gefahren versehen:
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können. Hierzu gehören die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Rates über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, (ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) und ihren späteren Änderungen genannten Stoffe.
Zubereitungen werden aufgrund einer konventionellen Methode in Artikel 7 und Anhang III, Teile A und B der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft.
6. Auswahl der Sicherheitsratschläge
6.1. Einleitung
Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden allgemeinen Kriterien ausgewählt. Für einige Zubereitungen sind darüber hinaus die in Anhang V der Richtlinie 1999/45/EG genannten Sicherheitsratschläge verbindlich.
Wird in Abschnitt 6 der Hersteller genannt, ist damit derjenige, der für die Vermarktung des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, gemeint.
6.2. Sicherheitsratschläge für Stoffe und Zubereitungen
S 1 Unter Verschluss aufbewahren
- Anwendungsbereich:
- sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen;
- Verwendung:
- Obligatorisch für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die Öffentlichkeit
bestimmt sind.
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
- Anwendungsbereich:
- alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen;
- Verwendung:
- Obligatorisch für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, außer denen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.
S 3 Kühl aufbewahren
- Anwendungsbereich:
- organische Peroxide,
- sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt ≤ 40 °C;
- Verwendung:
- Obligatorisch für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S47,
- empfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von ≤ 40 °C.
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
- Anwendungsbereich:
- sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen;
- Verwendung:
- normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es ratsam ist, S13 zu ergänzen, z.B. wenn die Gefahr des Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in Wohnplätzen aber nicht ausschließen.
S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich:
- selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen;
- Verwendung:
- normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. Natrium, Kalium oder weißer Phosphor.
S 6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich:
- gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt werden müssen;
- Verwendung:
- normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, z.B. bestimmte metallorganische Verbindungen.
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
- Anwendungsbereich:
- organische Peroxide,
- Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder hochentzündliche Gase freisetzen können,
- Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Feuchtigkeit hochentzündliche Gase freisetzen können,
- hochentzündliche feste Stoffe;
- Verwendung:
- Obligatorisch für organische Peroxide,
- empfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche.
S 8 Behälter trocken halten
- Anwendungsbereich:
- Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren können,
- Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser hochentzündliche Gase freisetzen,
- Stoffe und Zubereitungen, die in Kontakt mit Wasser sehr giftige oder giftige Gase freisetzen;
- Verwendung:
- normalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig ist, die Warnungen durch R14, insbesondere R15 und R29 zu verstärken.
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
- Anwendungsbereich:
- flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können,
- hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und hochentzündliche Gase;
- Verwendung:
- empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder gesundheitsschädliche Dämpfe freisetzen können,
- empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder hochentzündliche Gase.
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
- Anwendungsbereich:
- Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können;
- Verwendung:
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