Regelwerk |
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Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 26;
79/869/EWG - ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979 S. 44;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom::31.12.1991 S. 48)
gültig bis 22.12.2007 gemäß Art. 22 RL 2000/60/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der zunehmende Trinkwasserbedarf macht es notwendig, die Verschmutzung der Gewässer zu verringern und die weitere Verschmutzung der Gewässer zu verhindern.
Zum Schutz der Volksgesundheit ist es erforderlich, das zur Trinkwassergewinnung bestimmte Oberflächenwasser und dessen Aufbereitung zu überwachen.
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3 Sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen vor, denen ein Umweltmedium genügen muß, insbesondere die Definition der Parameter für Wasser, einschließlich des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers. Die gemeinsame Festlegung von Mindestqualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung schließt weder strengere Anforderungen für andere Verwendungszwecke dieses Wassers noch die durch das leben im Wasser gestellten Anforderungen aus. Die Werte der Parameter für die Qualität des zur Trinkwassergewinnung verwendeten Oberflächenwassers müssen im lichte der neuen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse überprüft werden. Die Verfahren zur Probenahme und zur Messung der Parameter für die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmale des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers werden zur zeit erarbeitet und sollen in einer möglichst bald zu erlassenden Richtlinie festgelegt werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen, denen Oberflächensüßwasser, im folgenden Oberflächenwasser genannt, genügen muß, das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung verwendet wird oder verwendet werden soll. Grundwasser, Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen dieser Richtlinie nicht.
(2) Als Trinkwasser im sinne dieser Richtlinie gilt das für den menschlichen Verbrauch bestimmte, über Verteilernetze für die Allgemeinheit gelieferte Oberflächenwasser.
Das Oberflächenwasser im sinne dieser Richtlinie wird in drei Gruppen von Grenzwerten, nämlich A1, A2 und A3 eingeteilt, die den in Anhang I genannten geeigneten Standardaufbereitungsverfahren entsprechen. Diese Gruppen entsprechen drei verschiedenen Oberflächenwasserqualitäten mit den in der Tabelle des Anhangs II angegebenen physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Merkmalen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Entnahmestellen oder für jede einzelne Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle in Anhang II aufgeführten Parameter fest.
Hinsichtlich der Parameter, für welche die Tabelle in Anhang II keinen Wert enthält, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen nicht nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt worden sind.
(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in den Spalten I des Anhangs II angegebenen Werte.
(3) Sind in den Spalten G des Anhangs II Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in den Spalten I desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 - als Leitwerte einzuhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Oberflächenwasser den nach Artikel 3 festgelegten Werten entspricht. jeder Mitgliedstaat wendet dabei diese Richtlinie gleichermaßen auf nationale und grenzüberschreitende Gewässer an.
(2) Im rahmen der Ziele dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt sicherzustellen. zu diesem Zweck legen sie einen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser, insbesondere von Wasser der Kategorie A3, fest. Dabei sind in den nächsten zehn Jahren im rahmen der einzelstaatlichen Programme wesentliche Verbesserungen zu realisieren.
(Stand: 15.12.2011)
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