Regelwerk
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle

(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39;
91/156/EWG ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 32;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
94/3/EG - ABl. Nr. L 5 vom 07.01.1994 S. 15;
96/350/EG - ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
2006/12/EG - ABl. Nr. L 114 vom::27.04.2006 S. 9
aufgehoben gemäß Art. 20 der RL 2006/12/EG)



Der Rat der europäischen Gemeinschaften -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender gründe :

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist für dieses Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrags vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Rechtsangleichung durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfaßendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung Der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrags zurückzugreifen.

Jede Regelung der Abfallbeseitigung muß als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

Die Aufbereitung von Abfällen sowie die Verwendung wiedergewonnener Materialien ist im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern.

In dem Aktionsprogramm der europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3, wird die Notwendigkeit gemeinschaftlicher Aktionen einschließlich der Rechtsangleichung hervorgehoben.

Ein wirksames und zusammenhängendes System der Abfallbeseitigung, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, muß auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat, ausgenommen radioaktive Abfälle, Abfälle aus dem Bergbau und Landwirtschaftliche Abfälle, Tierkörper, Abwässer, gasförmige Ableitungen sowie Abfälle, die einer besonderen Gemeinschaftfsregelung unterliegen.

Zur Gewährleistung des Umweltschutzes muß ein Genehmigungsverfahren für diejenigen unternehmen vorgesehen werden, die Abfälle für andere Aufbereiten, lagern oder ablagern, ferner eine Überwachung der Firmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder die fremde Abfälle sammeln sowie schließlich ein Plan für die wesentlichen Daten, die in den verschiedenen Phasen der Abfallbeseitigung zu berücksichtigen sind.

Der Teil der Kosten, der nicht durch die Verwertung der Abfälle gedeckt wird, muß entsprechend dem Verursacherprinzip getragen werden.

- hat folgende Richtlinie erlassen :

Artikel 1

(1) Die Mitgliedsstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1.4.1993 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

  1. "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.
    Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 14. 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet;
  2. "Erzeuger": jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallensind ("Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
  3. "Besitzer": der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden,
  4. "Bewirtschaftung": das Einsammeln, die Beförderung die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
  5. "Beseitigung": alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
  6. "Verwertung": alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
  7. "Einsammeln": das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

  1. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;
  2. folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:
    1. radioaktive Abfälle;
    2. Abffälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;
    3. Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft, Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;
    4. Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;
    5. ausgesonderte Sprengstoffe.

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(Stand: 16.12.2011)

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