Regelwerk |
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Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer
(ABl. Nr. L 31 vom 31.02.1976 S. 1;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
RL 2006/7/EG - ABl. Nr. L 64 vom::04.03.2006 S. 37,aufgehoben)
Aufgehoben zum 31. Dezember 2014, gemäß Artikel 17 der RL 2006/7/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ist es erforderlich, die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren.
Eine Überwachung der Badegewässer ist notwendig, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen.
Es gibt auf diesem Gebiet bestimmte Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben; jedoch sind im Vertrag nicht alle für diesen Bereich erforderlichen Befugnisse vorgesehen.
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen, denen ein Umweltmedium genügen muß,
insbesondere die Definition der Parameter für Wasser einschließlich der Badegewässer, vor.
Zur Erreichung dieser Qualitätsziele müssen die Mitgliedstaaten Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern, entsprechen. Die Badegewässer müssen diesen Werten binnen zehn Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie entsprechen.
Es ist vorgesehen, daß die Badegewässer unter bestimmten Umständen als den Werten der sich auf sie beziehenden Parameter entsprechend angesehen werden, auch wenn ein bestimmter Anteil der während der Badesaison entnommenen Proben die im Anhang angegebenen Grenzwerte überschreitet.
Um eine gewisse Geschmeidigkeit bei der Anwendung der Richtlinie zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen vorzusehen. Diese Ausnahmen dürfen indessen die zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Volksgesundheit nicht außer acht lassen.
Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht.
Die Öffentlichkeit interessiert sich in zunehmendem Maße für die Fragen, die mit der Umwelt und der Verbesserung der Umweltqualität zusammenhängen. Sie muß daher objektiv über die Qualität der Badegewässer unterrichtet werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:
Die auf Badegewässer anwendbaren chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Parameter sind im Anhang, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, aufgeführt.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest.
Bei den Parametern, für die keine Werte im Anhang angegeben sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen noch nicht festgelegt sind.
(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte 1 des Anhangs angegebenen Werte.
(3) Sind in Spalte G des Anhangs Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in Spalte 1 desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie vorbehaltlich des Artikels 7 als Leitwerte einzuhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in den Badegebieten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie schaffen und die speziell zum Baden eingerichtet werden, die im Anhang vorgesehenen Werte 1 mit dem Beginn des Badebetriebs eingehalten werden. Jedoch brauchen in den innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschaffenen Badegebieten diese Werte erst zum Ende dieses Zeitraums eingehalten zu werden.
(Stand: 15.12.2011)
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