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Stofflisten zum den Nummern 29, 30 und 31 der RL 76/769/EWG
Eingeführt: 97/56/EG - ABl. Nr. L 333 vom 04.12.1997 S. 1
geändert: 1999/43/EG - ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 87;
2001/41/EG - ABl. Nr. L 194 vom 18.07.2001 S. 36;
2005/90/EG - ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2006 S. 28
Einleitung
Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften
Stoffname:
Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG Gefährliche Stoffe werden so weit wie möglich mit den im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances - Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances - Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z.B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Name hinzugefügt.
Indexnummer:
Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der Anlage aufgeführt.
EG-Nummer:
Im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code beginnt mit der Nummer 200-001-8.Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.
CAS-Nummer:
Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.
Anm.:
Der vollständige Wortlaut der Anm. ist in der Einleitung zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.
Für diese Richtlinie ist folgenden Anm. Rechnung zu tragen:
Anmerkung A:
Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsschild unter einer der in der Liste des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a).
In einigen Fällen wird in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eine allgemeine Bezeichnung wie ,Verbindungen des ...' oder ,Salze der ...' verwendet. In diesem Fall hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben; dabei ist der Abschnitt ,Nomenklatur' des Vorworts gebührend zu berücksichtigen.
In der Richtlinie 67/548/EWG wird ferner gefordert, für die einzelnen Stoffe die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze in Anhang I zu verwenden (Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c, d und e).
Für Stoffe, die zu einer der Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in der betreffenden Eintragung in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden.
Für Stoffe, die zu mehreren Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in beiden betreffenden Eintragungen in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden. Sind in zwei Eintragungen für die gleiche Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist diejenige zu verwenden, die der größeren Gefahr entspricht.
Anmerkung D:
Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.
Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter Form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Etikett den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter ,nicht stabilisiert' angeben."
Anmerkung E:
Stoffen mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, wird die Anmerkung E zugeschrieben, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (T+), toxisch (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist vor die Gefahrensätze R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort ,Auch' zu setzen.
Anmerkung H:
Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende Etikett gelten für die in dem (den) R-Satz (R-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en). Die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 67/548/EWG für die Hersteller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für alle übrigen Aspekte der Einstufung und Kennzeichnung. Das endgültige Etikett muss den Anforderungen von Teil 7 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate und Einträge für Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.
Anmerkung J:
Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr.200-753-7).
Anmerkung K:
(Stand: 04.05.2012)
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