76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2)
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1 Polychlorierte Biphenyle / Terphenyle
- Polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen
- Polychlorierte Terphenyle (PCT)
- Zubereitungen, einschließlich Altöle, die mehr als 0,01 Gewichtshundertteile PCB oder PCT enthalten
Nicht zugelassen.
Folgende Kategorien sind jedoch unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen:
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
elektrische Vorrichtungen in geschlossenem System:
Transformatoren, Widerstände und Drosselspulen,
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
große Kondensatoren (1 kg Gesamtgewicht),
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
kleine Kondensatoren (vorausgesetzt, daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten),
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
Wärmeübertragungsflüssigkeiten in geschlossenen Wärmeübertragungssystemen,
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen:
- die Verwendung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die zum 30. Juni 1986 benutzt werden, bleibt bis zu ihrer Beseitigung bzw. bis zum Ende ihrer Lebensdauer zulässig.
- die Mitgliedstaaten können jedoch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes vor der Beseitigung bzw. dem Ende der Lebensdauer dieser Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten deren Verwendung in ihrem Gebiet untersagen,
- diese Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die nicht zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen ab 30. Juni 1986 nicht mehr als Gebrauchtgüter in den Verkehr gebracht werden,
- ist die Verwendung von Ersatzstoffen nach Ansicht der Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, so können sie die Verwendung von PCB und PCT sowie deren Zubereitungen weiterhin zulassen, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich dazu bestimmt sind, bei normaler Instandhaltung der betreffenden Geräte den Stand der PCB enthaltenden Flüssigkeiten in bestehenden Vorrichtungen, die sich in gutem Betriebszustand befinden und vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gekauft worden sind, aufzufüllen,
- längstens bis zum 30. Juni 1986:
Ausgangs- und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten, die nicht unter das Verbot der Richtlinie 76/769/EWG und der Richtlinien zu ihrer Änderung fallen, nach dem 30. Juni 1986 können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, daß sie der Kommission zuvor eine mit Gründen versehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen von dem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Ausgangs- und Zwischenprodukte gewähren, sofern sie der Ansicht sind, daß dies keine gefährlichen Folgen für Mensch und Umwelt hat.
- Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1984 auf ihrem Gebiet folgendes zulassen:
die Verwendung von wiederverwendbarem thermoplastischem Bearbeitungsmaterial, das nicht mehr als 50 % PCT enthält, zur Stützung, Festhaltung und Stabilisierung von Bauteilen im Hinblick auf eine leichtere Präzisionsbearbeitung und Formung dieser Teile bei der Herstellung oder Wartung von Flugzeug- und Schiffsgasturbinen, Kernreaktoren, Halbleitergeräten, Schiffs- und Flugzeugrümpfen, Sparren und Stützbalken, Hochpräzisionslinsen und optischen Linsen, Werkzeuglehren und Versuchsmodellen für Spritzwerkzeug in Betrieben, die den zuständigen Behörden zu diesem Zweck bekanntgegeben wurden und in denen Aufstellungen über die Verwendung dieses Stoffes den betreffenden Behörden zur Verfügung stehen.
2. Vinylchlorid (1-Chloräthen)
Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole, gleichgültig für welchen Verwendungszweck
3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach den Definitionen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates * und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** als gefährlich gelten
Dürfen nicht verwendet werden
- in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
- in Scherzspielen;
- in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Artikeln, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
Artikel, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff - außer aus steuerlichen Gründen - und/oder einen Duftstoff enthalten, sofern
- sie als Brennstoff für die Abgabe an private Verbraucher in dekorativen Öllampen verwendet werden können und
- sie als bei Aspiration gefährlich eingestuft und mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.
Für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Vermerke:
'Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren' sowie ab dem 1. Dezember 2010 'Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.
- Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an private Verbraucher bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 gut lesbar und unauslöschlich folgenden Vermerk: 'Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen'.
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