76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (3)

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23. Pentachlorphenol(CAS Nr. 87-86-5) und seine Salze und Ester

Nicht zugelassen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr in den in den Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen.

Abweichend hiervon können Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich beschließen, diese Bestimmung bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf Stoffe und Zubereitungen anzuwenden, die dazu bestimmt sind, in industriellen Verfahren eingesetzt zu werden, bei denen Pentachlorphenol (PCP)-Emissionen und/oder -Ableitungen nicht in höheren als den nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässigen Mengen entstehen können:

  1. zur Behandlung von Holz.

    Jedoch darf behandeltes Holz nicht verwendet werden

  2. für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die auf keinen Fall aber für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel verwendet werden dürfen;
  3. als besondere Ausnahmeregelung dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet von Fall zu Fall bei Gebäuden, die Teil ihres kulturellen, künstlerischen und historischen Erbes sind und deren Gebälk und Mauerwerk mit "dry rot fungus" (Serpula lacrymans) sowie "cubic rot fungus" befallen sind, sowie in Notfällen die kurative Behandlung vor Ort durch spezialisierte Fachleute gestatten.

Auf jeden Fall

  1. darf das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende Pentachlorphenol. das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachloridibenzoparadioxin (HCDD) von nicht mehr als 2 ppm (parts per million) aufweisen;
  2. dürfen die betreffenden Stoffe und Zubereitungen

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung derartiger Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:

"Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute".

Diese Bestimmung gilt nicht für Abfall, der Gegenstand der Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG ist.

Stand: 1999/51/EG


24. Cadmium(CAS-Nr. 7440-43-9) und Cadmiumverbindungen

1.1. Dürfen nicht für die Einfärbung der aus den nachstehenden Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse verwendet werden:

- Polvinylchlorid (PVC) [3904 10]
[3904 21]
[3904 22]
- Polyurethan (PUR) [3909 50]
- Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen
("master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte
[3901 10]
- Celluloseacetat (CA) [3912 11]
[3912 12]
- Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11]
[3912 12]
- Epoxydharze [3907 30]

Das Inverkehrbringen von mit Cadmium gefärbten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus den vorstehend genannten Ausgangsstoffen und Zubereitungen hergestellt werden, ist auf jeden Fall - unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung - verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (CD-Metall) 0,01 % Massenanteile des Kunststoffs übersteigt.

1.2. Nummer 1.1 gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 auch für

a) die aus folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellten Fertigerzeugnisse:

- Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20]
- Harnstofformaldehyd (UF) [3909 10]
- ungesättigte Polyester (UP) [3907 91]
- Polyethylenterephthalat (PET) [3907 60]
- Polybuthylenterephthalat (PBT) [3903 11]
- Polystyrol glasklar/Standard [3903 19]
- Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA)  
- vernetztes Polyethylen (VPE)  
- Polystyrol, schlagfest (SB)  
- Polypropylen (PP) [3902 10]

b) Anstrichfarben und Lacke [3208] [3209]

Wenn die Anstrichfarben und Lacke jedoch einen hohen Zinkgehalt aufweisen, so müssen ihre Cadmium-Restkonzentrationen möglichst niedrig sein; ihr Massenanteil darf jedoch keinesfalls 0,1 % übersteigen.

1.3. Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten jedoch nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen gefärbt werden müssen.

2.1. Nicht zugelassen als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten Fertigerzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren:

- Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel) [3923 29 10]
[3920 41]
[3920 42]
- Bürobedarf und Schulbedarf [3926 10]
- Beschläge für Möbel, Karosserien etc. [3926 30]
- Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe) [3926 20]
- Boden - und Wandverkleidungen [3918 10]
- imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien [5903 10]
- Kunstleder [4202] (1)
- Schallplatten [8524 10]
Rohre und Anschlußteile [3917 23]
Pendeltüren (Typ "saloon")
Straßenverkehrsmittel (innen, außen, Karosserieboden)

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(Stand: 16.12.2011)

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