76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5)
31. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1" oder "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2" eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 60: "Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen" und/oder R 61: "Kann das Kind im Mutterleib schädigen" gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:
"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1">
"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2"
Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:
dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:
- in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentrationen oder
- in Nummer 6 der Tabelle VI von Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegte Konzentrationen, wenn Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keinen Konzentrationsgrenzwert enthält.
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".
In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:
- Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
- kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
-
- Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 85/210/EWG des Rates, sind
- Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z.B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
- Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.
Stand: 94/60/EG, 97/10/EG(ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG
32. Stoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere der folgenden Stoffe enthalten:
- Kreosot Einecs-Nr. 232-287-5 CAS-Nr. 8001-58-9
- Kreosotöl Einecs-Nr. 263-047-8 CAS-Nr. 61789-28-4
- Destillate (Kohlenteer), Naphtalinöl Einecs-Nr. 283-484-8 CAS-Nr. 84650-04-4
- Kreosotöl, Acenaphtenfraktion Einecs-Nr. 292-605-3 CAS-Nr. 90640-84-9
- höher siedende Destillate (Kohlenteer) Einecs-Nr. 266-026-1 CAS-Nr. 65996-91-0
- Anthracenöl Einecs-Nr. 292-602-7 CAS-Nr. 90640-80-5
- Teersäuren, Kohle, Rohöl Einecs-Nr. 266-019-3 CAS-Nr. 65996-85-2
- Kreosot, Holz Einecs-Nr. 232-419-1 CAS-Nr. 8021-39-4
- Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände Einecs-Nr. 310-191-5 CAS-Nr. 122384-78-5
Beschränkungsbedingungen
- Dürfen nicht zur Holzbehandlung verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.
- Ausnahmen:
- Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie
- Benzo[a]pyren mit einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und
- wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von weniger als 3 % enthalten
Solche Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken dürfen
- nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,
- nicht an Verbraucher abgegeben werden.
Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Stoffe und Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:
"Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken".
- Für nach Ziffer i) in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke - etwa Baumstützen -, Häfen, Wasserwege).
- Für Holz, das vor Geltung dieser Richtlinie mit unter Ziffer 32 Buchstaben a) bis i) aufgeführten Stoffen behandelt wurde, gilt: Das Verbot von Nummer 1 über das Inverkehrbringen trifft nicht auf Holz zu, das zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtwarenmarkt angeboten wird.
- Die Verwendung von behandeltem Holz nach Punkt 2 Ziffern ii) und iii) ist jedoch verboten:
- innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;
- bei Spielzeugen;
- auf Spielplätzen;
- in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;
- für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;
- für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:
- Behältern für lebende Pflanzen,
- Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernähung in Berührung kommen können und
- anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.
Stand: 2001/90/EG
33. Chloroform CAS-Nr. 67-66-3(96/55)
34. Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid), CAS-Nr. 56-23-5 (96/55)
35. 1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5
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