76/769/EWG Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5)

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  31. Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1" oder "fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2" eingestuft und mit dem Gefahrensatz R 60: "Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen" und/oder R 61: "Kann das Kind im Mutterleib schädigen" gekennzeichnet werden und wie folgt aufgeführt sind:

"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1">

"Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2"

Unbeschadet der Vorschriften der anderen Punkte von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG:

dürfen in Stoffen und Zubereitungen, die in den Verkehr gebracht werden und zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nicht in Einzelkonzentrationen in Höhe der nachstehenden Konzentrationen oder darüber verwendet werden:

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nur für den berufsmäßigen Verwender".

In Abweichung hiervon gilt diese Vorschrift nicht für:

  1. Human- und Tierarzneimittel gemäß der Richtlinie 65/65/EWG;
  2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
  3.  
  4. Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 88/379/EWG.

Stand: 94/60/EG, 97/10/EG(ber. 1999 L216 S.25), 97/56/EG, 1999/43/EG; 2003/34/EG; 2003/36/EG


32. Stoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere der folgenden Stoffe enthalten:

  1. Kreosot Einecs-Nr. 232-287-5 CAS-Nr. 8001-58-9
  2. Kreosotöl Einecs-Nr. 263-047-8 CAS-Nr. 61789-28-4
  3. Destillate (Kohlenteer), Naphtalinöl Einecs-Nr. 283-484-8 CAS-Nr. 84650-04-4
  4. Kreosotöl, Acenaphtenfraktion Einecs-Nr. 292-605-3 CAS-Nr. 90640-84-9
  5. höher siedende Destillate (Kohlenteer) Einecs-Nr. 266-026-1 CAS-Nr. 65996-91-0
  6. Anthracenöl Einecs-Nr. 292-602-7 CAS-Nr. 90640-80-5
  7. Teersäuren, Kohle, Rohöl Einecs-Nr. 266-019-3 CAS-Nr. 65996-85-2
  8. Kreosot, Holz Einecs-Nr. 232-419-1 CAS-Nr. 8021-39-4
  9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände Einecs-Nr. 310-191-5 CAS-Nr. 122384-78-5

Beschränkungsbedingungen

  1. Dürfen nicht zur Holzbehandlung verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden.
  2. Ausnahmen:
    1. Diese Stoffe und Zubereitungen dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie
      1. Benzo[a]pyren mit einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und
      2. wasserlösliche Phenole mit einer Massenkonzentration von weniger als 3 % enthalten

      Solche Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

      • nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,
      • nicht an Verbraucher abgegeben werden.

      Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss die Verpackung derartiger Stoffe und Zubereitungen leserlich und unverwischbar die Aufschrift tragen:
           "Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken".

    2. Für nach Ziffer i) in industriellen Verfahren oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke - etwa Baumstützen -, Häfen, Wasserwege).
    3. Für Holz, das vor Geltung dieser Richtlinie mit unter Ziffer 32 Buchstaben a) bis i) aufgeführten Stoffen behandelt wurde, gilt: Das Verbot von Nummer 1 über das Inverkehrbringen trifft nicht auf Holz zu, das zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtwarenmarkt angeboten wird.
  3. Die Verwendung von behandeltem Holz nach Punkt 2 Ziffern ii) und iii) ist jedoch verboten:

Stand: 2001/90/EG


33. Chloroform CAS-Nr. 67-66-3(96/55)

34. Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid), CAS-Nr. 56-23-5  (96/55)

35. 1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5

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(Stand: 22.09.2011)

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