Regelwerk |
Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977 S. 29)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 3 und 1977 4 sehen die Einführung eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den Umweltüberwachungs- und Kontrollnetzen vor.
Ein solches Verfahren ist notwendig zur Kennzeichnung des Verschmutzungsgrades der Flüsse in der Gemeinschaft und zur Ausrichtung der Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Umweltbelastung, die zu den Zielen gehört, die sich die Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen und der harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft gesetzt hat. Die dafür erforderlichen spezifischen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen.
Dieser Informationsaustausch über den Verschmutzungsgrad ist eines der Elemente, die eine langfristige Beobachtung der Entwicklung und der sich aus der Anwendung der geltenden nationalen Bestimmungen und der Gemeinschaftsbestimmungen ergebenden Verbesserungen ermöglichen.
Der in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch sollte einen möglichst signifikanten Vergleich der Ergebnisse der in den Probenahme- oder Meßstationen durchgeführten Messungen erlauben.
her in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch soll Grundstein für ein gemeinschaftliches Überwachungssystem hinsichtlich der Verschmutzung des Oberflächensüßwassers und Element des in dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen vorgesehenen Gesamtüberwachungssystems sein.
Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben über bestimmte Parameter des Oberflächensüßwassers übermitteln, auf Grund derer die Kommission einen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Gesamtbericht erstellen wird.
Die Liste der Stationen im Anhang I kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission zweckmäßigerweise geändert werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs II dieser Entscheidung erforderlich; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ausschusses für die Anpassung dieser Entscheidung an den technischen Fortschritt vorsieht
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Es wird ein gemeinsames Verfahren für den Austausch von Informationen über die Qualität des Oberflächensüßwassers innerhalb der Gemeinschaft eingeführt.
(1) Im Sinne dieser Entscheidung sind Probenahme- und Meßstationen die in Anhang I aufgeführten Stationen.
(2) Die Informationen über die in Spalte 1 des Anhangs II aufgeführten Parameter, die den Gegenstand des Informationsaustauschs bilden, sind:
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein Zentralorgan und unterrichtet die Kommission darüber innerhalb von fünfzehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen werden der Kommission über die Zentralorgane der einzelnen Mitgliedstaaten zugeleitet.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Angaben werden in der in den Spalten 2 und 3 des Anhangs II angegebenen Weise und mit den dort angegebenen signifikanten Zahlen ausgedrückt.
(4) Die Übermittlung der Informationen für ein Kalenderjahr an die Kommission erfolgt mindestens alle zwölf Monate.
(5) Die Kommission bereitet jährlich an Hand der in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen einen zusammenfassenden Bericht vor. Der Teil des Berichtentwurfs, der die von einem Mitgliedstaat gelieferten Informationen betrifft, wird dem Zentralorgan dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung übermittelt. Etwaige Bemerkungen zu diesem Entwurf werden in den Bericht aufgenommen. Die endgültige Fassung wird den Mitgliedstaaten zugeleitet.
(6) Die Kommission bewertet die Wirksamkeit des Verfahrens für den Informationsaustausch und legt spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Entscheidung dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung dieses Verfahrens und - sofern erforderlich - zur Harmonisierung der Meßverfahren vor.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln durch ihre Zentralorgane die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Informationen erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung.
(2) Die ersten im Rahmen des Informationsaustauschs zu übermittelnden Informationen sind diejenigen, die in dem Kalenderjahr vor der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügbar waren.
(1) Die Liste des Anhangs I kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission geändert werden.
(2) Die Kommission führt diese Änderung durch, wenn sie sich vergewissert hat, daß folgende Kriterien beachtet sind:
(Stand: 04.05.2012)
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