Regelwerk

Richtlinie des Rates 79/869/EWG vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1979 S. 44;
81/855/EWG - ABl. Nr. L 319 vom 07.11.1981 S. 16;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom::16.05.2003 S. 36)
gültig bis 22.12.2007 gemäß Art. 22 RL 2000/60/EG



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 4sieht die Standardisierung oder Harmonisierung der Meßmethoden vor, damit die Ergebnisse der in der Gemeinschaft vorgenommenen Messungen der Verschmutzung miteinander verglichen werden können.

Die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 5 Absatz 2, sieht die Festlegung einer Gemeinschaftspolitik über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der Parameter sowie über die Meßmethoden vor.

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter zur Bestimmung der Qualität des Oberflächenwassers, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit Art unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Es erscheint erforderlich, für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Analysen gemeinsame Referenzmeßmethoden zur Bestimmung der Parameterwerte in bezug auf die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers festzulegen.

Zur Gewährleistung der Kontrolle der erforderlichen Qualität bedarf es der regelmäßigen Entnahme einer Mindestzahl an Proben aus dem Oberflächenwasser, um die Messungen der im Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter durchführen zu können.

Die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen der einzelnen Parameter muß um so größer sein, je mehr Wassermengen entnommen und je mehr Einwohner versorgt werden. Sie muß auch größer sein, wenn sich aufgrund der Verschlechterung der Qualität des Wassers das Risiko erhöht.

Der technische und wissenschaftliche Fortschritt kann die rasche Anpassung einiger der in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften erforderlich machen, um insbesondere den Änderungen der in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG, aufgeführten Parameterwerte Rechnung zu tragen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Referenzmeßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen in bezug auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG enthaltenen Parameter.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

Artikel 3

(1) Die Analysen der entnommenen Wasserproben erstrecken sich auf die in Anhang II der Richtlinie 75/440/EWG aufgeführten Parameter, denen I- und/oder G-Werte zugeordnet worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden soweit wie möglich die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Referenzmethoden an.

(3) Die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Parameter müssen eingehalten werden.

Artikel 4

(1) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen in Bezug auf die einzelnen Parameter ist in Anhang II

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(Stand: 15.12.2011)

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