Regelwerk

Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

(ABl. Nr. L 327 vom 3.12. 1980 S. 8;
88/642/EWG - ABl. Nr. L 356 vom:: 24.12. 1988 S. 74)
aufgehoben ab 5.5. 2001 gemäß Art. 13 RL 98/24/EG


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erstellt worden ist,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Harmonisierung der Bestimmungen und Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen bestimmte chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe vor. Es muß daher alles getan werden, um auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie sie in Artikel 117 des Vertrages vorgesehen ist.

Eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit läßt gewisse Unterschiede erkennen. Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung sollten daher diese Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, einander angeglichen und verbessert werden. Eine solche Angleichung und Verbesserung muß auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen.

Dieser Schutz ist nach Möglichkeit durch Maßnahmen sicherzustellen, die darauf abzielen, die Belastung zu vermeiden oder aber auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau zu halten.

Zu diesem Zweck sollen sich die Mitgliedstaaten, sobald sie Bestimmungen in diesem Bereich erlassen, an eine Reihe von Vorschriften halten, zu denen insbesondere die Festsetzung von Grenzwerten gehört. Eine erste Liste von Arbeitsstoffen kann in dieser Richtlinie für die Anwendung spezifischer Ergänzungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob und inwieweit jede dieser Vorschriften auf den betreffenden Arbeitsstoff anwendbar ist.

Innerhalb der in dieser Richtlinie festgesetzten Fristen ist für eine begrenzte Anzahl von Arbeitsstoffen die Durchführung von Bestimmungen zur Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Gesundheitszustands während der Zeit der Belastung und einer angemessenen Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer vorzusehen.  

Für eine Reihe von Arbeitsstoffen wird der Rat die Grenzwerte sowie sonstige spezifische Vorschriften in Einzelrichtlinien festlegen.

Bestimmte technische Aspekte betreffend die spezifischen Vorschriften, die in den Einzelrichtlinien festzulegen sind, können unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung und der im Bereich von Technik und Wissenschaft erzielten Fortschritte überprüft werden.

Die Sozialpartner müssen bei den Arbeiten auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer eine Rolle spielen.

Da die Republik Griechenland nach der Beitrittsakte von 1979 am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, ist für dieses Land eine zusätzliche Frist für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen, damit es die erforderlichen gesetzlichen, sozialen und technischen Strukturen schaffen kann, insbesondere für die Anhörung der Sozialpartner, die Einführung der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Kontrolle der Anwendung dieser Maßnahmen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher Gefahren, denen sie aufgrund ihrer Belastung durch chemische, physikalische oder biologische Arbeitsstoffe, die als schädlich angesehen werden, bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

  1. "Arbeitsstoff" das während der Arbeit vorhandene chemische, physikalische oder biologische Agens, das als gesundheitsschädigend beurteilt wird;
  2. "Arbeitnehmer" jede im Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehende Person, die während ihrer Arbeit Belastungen durch einen Arbeitsstoff ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte;
  3. "Grenzwert" je nach Arbeitsstoff der Belastungshöchstwert oder der Grenzwert eines biologischen Indikators in der jeweiligen Umgebung.

Artikel 3

(1) Damit die Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeitsstoffe vermieden oder auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird, treffen die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz der Arbeitnehmer Bestimmungen bezüglich eines Arbeitsstoffes erlassen,

Der Rat kann Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages unter anderem durch Aufnahme von Arbeitsstoffen ändern, für die er einen verbindlichen Grenzwert oder verbindliche Grenzwerte und/oder sonstige spezifische Vorschriften für erforderlich hält.

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(Stand: 06.09.2010)

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