Regelwerk |
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Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)
(ABl. Nr. L 247 vom 23.8. 1982 S. 12)
98/24/EG - ABl. Nr. L 131 vom:: 5.5. 1998 S. 20
aufgehoben ab 5.5. 2001 gemäß Art. 13 der RL)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Schaffung spezieller harmonisierter Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Blei vor.
Die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit enthält bestimmte Regelungen, die zu beachten sind, um den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie sieht die Festlegung von Grenzwerten und besonderen Anforderungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten Arbeitsstoffe, zu denen auch Blei gehört, in Einzelrichtlinien vor.
Metallisches Blei und seine Ionenverbindungen sind giftige Substanzen, die an vielen Arbeitsplätzen auftreten. Dementsprechend sind viele Arbeitnehmer einer möglichen Gefährdung für ihre Gesundheit ausgesetzt.
Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Blei gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung sind von großer Bedeutung.
Die Gesundheit von Arbeitnehmern, die im Bergbau der Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, muß einen gleichwertigen Schutz erhalten, wie dies in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist. In Anbetracht des spezifischen Charakters dieser Tätigkeiten muß jedoch die Verwirklichung dieses Schutzes Gegenstand besonderer Bestimmungen in einer späteren Richtlinie sein.
Die vorliegende Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die aufgrund der Erfahrung sowie der Entwicklung der Technik und der medizinischen Erkenntnisse auf diesem Gebiet überprüft werden, wobei das Ziel darin besteht, zu einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer zu kommen
-hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Ziel der vorliegenden Richtlinie, der ersten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 80/1107/EWG, ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können; die Bleialkyle werden nicht berücksichtigt. In ihr werden Grenzwerte und andere Sonderbestimmungen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht
(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer oder einer besonderen Gruppe von Arbeitnehmern gewährleisten.
(1) Für jede Arbeit, bei der die Gefahr einer Aufnahme von Blei besteht, muß eine Beurteilung dieser Gefahr vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer dem Blei ausgesetzt sind.
Anhang I enthält ein nicht erschöpfendes hinweisendes Verzeichnis der Tätigkeiten, bei denen anzunehmen ist, daß die Gefahr einer Aufnahme von Blei vorhanden sein kann.
( 2) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt,
so gelten die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 betreffend die Unterrichtung und sind die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr der Aufnahme von Blei durch Rauchen; Essen und Trinken am Arbeitsplatz soweit wie möglich zu verringern.
( 3) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß der durch die Aufnahme von Blei bedingte individuelle Blutbleispiegel zwischen 40 µg und 50 µg/ 100 ml Blut liegt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, die betreffenden Arbeitnehmer nach den von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten biologisch zu überwachen.
( 4) Geht aus der Beurteilung nach Absatz 1 hervor, daß mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt,
so werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle des Bleigehalts der Luft und die medizinische Überwachung gemäß den Artikeln 3 und 4 auf die betroffenen Arbeitnehmer angewandt.
( 5) Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu der Beurteilung nach Absatz 1 angehört; diese Beurteilung wird überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie unrichtig ist, oder wenn bei der Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.
(1) Alle Messungen des Bleigehalts der Luft müssen für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber bleihaltigen Teilchen repräsentativ sein.
(Stand: 28.06.2010)
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