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Artikel 6

(1) Folgende Grenzwerte werden angewandt:

  1. Bleikonzentration in der Luft:
    150 µg/m3, gewogener zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche;
  2. Wert der biologischen Parameter:
    Individueller Blutbleispiegel: 70 µg/l00 ml Blut 5.
Ein Blutbleispiegel zwischen 70 und 80 µg/ 100 ml Blut ist jedoch zulässig, wenn der ALAU-Spiegel niedriger als 20 mg/g Kreatinin oder der ZPP-Spiegel niedriger als 20 µg/g Hämoglobin ist oder der ALAD-Spiegel über 6 europäischen Einheiten liegt.

(2) Stützt sich die biologische. Überwachung ausschließlich auf die Messung des ALAU-Spiegels nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3, so gilt für den ALAU-Spiegel der Grenzwert von 20 mg/g Kreatinin.

(3) Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und der Technologie sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie die Grenzwerte der biologischen Parameter innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme dieser Richtlinie im Hinblick darauf, den Grenzwert für den Blutbleispiegel auf höchstens 70 µg/l00 ml Blut festzusetzen.

Artikel 7

Um festzustellen, ob der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten worden ist, wird wie folgt verfahren:

  1. Bei einer Probenahmedauer von insgesamt 40 Stunden in einer Woche können die ermittelten Bleikonzentrationen in der Luft unmittelbar mit dem Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) verglichen werden.
  2. Bei einer Probenahmedauer von insgesamt weniger als 40 Stunden in einer Woche

Artikel 8

(1) Wird der Grenzwert für den Bleigehalt der Luft nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständige Arzt oder die dafür zuständige Behörde entscheidet, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer angezeigt ist.

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden die Bleikonzentrationen in der Luft nach den Verfahren der Artikel 3 und 7 erneut ermittelt.

(2) Können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nicht binnen eines Monats getroffen werden und stellt sich bei der erneuten Ermittlung der Bleikonzentrationen in der Luft heraus, daß die Grenzwerte für den Bleigehalt der Luft weiterhin überschritten werden, so darf die Arbeit in dem betreffenden Bereich nur dann fortgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung der Stellungnahme des zuständigen Arztes oder der für die medizinische Überwachung zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer getroffen werden.

Kann die Exposition durch andere Mittel nicht in angemessener Weise verringert werden und ist das Tragen von individuellen Atemschutzgeräten erforderlich, so darf es sich dabei nicht um eine ständige Maßnahme handeln, und die Zeit, in der die Geräte zu tragen sind, ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Bei Zwischenfällen, die möglicherweise zu einer beträchtlichen Erhöhung der Bleiexposition führen, haben die Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den Arbeitnehmern, die die erforderlichen Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden, wobei die Verwendung geeigneter Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.

(4) Bei bestimmten Arbeiten, bei denen eine Überschreitung des Grenzwerts nach Absatz 1 vorherzusehen ist und bei denen technische Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung des Bleigehalts der Luft nicht unter vertretbaren Bedingungen getroffen werden können, legt der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer während dieser Arbeiten fest. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Arbeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.

Artikel 9

(1)Wurde der biologische Grenzwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) überschritten, so

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(Stand: 01.02.2012)

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