Regelwerk, EU-Chronologisch, 1987, Anlagentechnik EU, Bund

Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation

(ABl. Nr. L vom 07.02.1987 S. 31)



Der Rat der Europäischen  Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und die für ihre Aufstellung erforderlichen Arbeiten müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien unterrichtet, wenn Normungsgremien beabsichtigen, eine Norm aufzustellen oder zu ändern; gemäß der genannten Richtlinie kann die Kommission Aufträge erteilen, um Normungsarbeiten von gemeinsamem Interesse einvernehmlich und in einem frühen Stadium durchführen zu lassen.

Diese Richtlinie enthält nicht alle Bestimmungen, die für die Durchführung einer gemeinsamen Normungspolitik auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erforderlich sind.

Der zunehmende Umfang der technischen Überschneidungen zwischen den verschiedenen Normungsbereichen, vor allem zwischen der Informationstechnik und der Telekommunikation, rechtfertigt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien, die sich zur Behandlung der gemeinsamen Bereiche zusammenschließen müssen.

Vor kurzem wurden von der Kommission Vereinbarungen im Rahmen der mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung sowie im Rahmen der allgemeinen Leitlinien, die Gegenstand eines Übereinkommens mit der Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution "Europäisches Komitee für Normung Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung" (CEN/CENELEC) sind, geschlossen.

Die Richtlinie 86/36l/EWG79 umfasst Programme, in deren Rahmen die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen - gegebenenfalls im Benehmen mit - dem Europäischen Komitee für Normung und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung - in diesem Bereich an gemeinsamen technischen Spezifikationen arbeitet die Europäischen Fernmeldenormen (NET) entsprechen

Die öffentlichen Lieferauftrage sind ein geeigneter Bereich in dem eine umfassendere Übernahme von Normen für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen des Offenen Systemverbunds (Open Systems Interconnection) durch Hinweise beim Kauf gefördert werden können.

Es ist erforderlich einen Ausschuss mit der Aufgabe zu betrauen die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Zielsetzungen und Tätigkeiten zu unterstützen

- beschließt:

Artikel 1

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt wie Qualitätsstufen Gebrauchstauglichkeit Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Vorschriften für das Erzeugnis hinsichtlich Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;
  2. Gemeinsame technische Spezifikation technische Spezifikation die erarbeitet wurde um die einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen
  3. Norm technische Spezifikation die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
  4. Internationale Norm: Norm die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;
  5. "Entwurf einer internationalen Norm (DIS)": Normentwurf, der von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;
  6. "Internationale technische Telekommunikationsspezifikation" die technische Spezifikation aller oder einiger Merkmale eines Erzeugnisses, empfohlen von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telefondienst oder der CEPT;
  7. "Europäische Norm": Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen gebilligt worden ist; .
  8. "Europäische Vornorm": Norm, die unter dem Bezugszeichen "ENV" von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen angenommen worden ist;
  9. "Funktionelle Norm": Norm, die eine komplexe Funktion liefern soll, die zur Kompatibilität der Systeme erforderlich ist und die im allgemeinen durch die Verknüpfung mehrerer bereits von den Normenorganisationen gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen entsteht;
  10. "Funktionelle Spezifikation": Spezifikation, mit der die Anwendung einer oder mehrerer OSI-Normen zur Unterstützung einer spezifischen Anforderung für die Kommunikation zwischen Systemen der Informationstechnik im einzelnen festgelegt wird (von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Fernsprechdienst oder der CEPT empfohlen); -

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(Stand: 11.05.2012)

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