( 5) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) ist die Gesundheitsgefährdung nach der nachstehend beschriebenen konventionellen Methode unter Verwendung der Grenzwerte für die Einzelkonzentration zu bewerten.
Wenn den gefährlichen Stoffen des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG die für die Anwendung der nachstehend beschriebenen Bewertungsmethode erforderlichen Konzentrationsgrenzen zugeordnet wurden, sind diese Grenzwerte zu verwenden.
Wenn die gefährlichen Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne die für die Anwendung der nachstehend beschriebenen Bewertungsmethode erforderlichen Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind, sind die Grenzwerte entsprechend den Spezifikationen in Anhang I dieser Richtlinie zuzuordnen.
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, der nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, so muß auf dem Etikett der Zubereitung der Hinweis "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" angebracht werden, falls dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 % enthalten ist.
Bei der Anwendung der Methode zur Bewertung im Wege der Berechnung ist jedoch dieser Stoff in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die übrigen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe, wenn seine Kennzeichnung zumindest einen Hinweis auf Gesundheitsgefahren enthält.
In diesem Fall
- gelten als sehr giftig:
- aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
- die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
- die unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
- aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.:

| Dabei ist: |
|
| PT+ = |
der Gewichtsprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
| LT+ = |
der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in Prozent ausgedrückte Grenzwert; |
- aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere gefährliche Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
- die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
- die unter Nummer 2 des Anhangs I (Tabelle II) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt ist (sind);
- gelten als giftig:
- aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die höher ist als
- die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Einzelkonzentration in bezug auf den (die) betreffenden Stoff(e) oder
- die unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegte Einzelkonzentration, wenn der (die) betreffenden Stoff(e) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt
ist (sind);
- aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte oder betrachtete Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder unter Nummer 1 des Anhangs I (Tabelle I) der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Gewichtsprozentsatzes jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, d.h.:
≥ 1
| Dabei ist: |
|
| PT+ |
der Gewichtsprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
| PT |
der Gewichtsprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung, |
| LT
|
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