zurück

(6) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen werden

  1. die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten oder nicht aufgeführten Stoffe unabhängig davon, ob sie als Verunreinigungen oder Beimengungen vorhanden sind, nicht berücksichtigt, wenn ihre Gewichtskonzentration folgende Werte unterschreitet:
  2. den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführten, aber als Bestandteil einer Zubereitung in einer höheren als der unter Buchstabe a) aufgeführten Gewichtskonzentration verwendeten gefährlichen Stoffen Konzentrationsgrenzen zugeteilt, die die Gefahren für die Gesundheit angeben.

Einige Stoffe können zu gleicher Zeit unterschiedliche gefährliche Eigenschaften für die Gesundheit aufweisen, z.B. gesundheitsschädlich/reizend, ätzend/gesundheitsschädlich, ätzend/gesundheitsschädlich/sensibilisierend; folglich muß jede dieser Eigenschaften durch ihre spezifische Konzentrationsgrenze bestimmt werden.

Diese Konzentrationsgrenzen werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie vom Hersteller oder jeder anderen Person festgelegt, die eine solche Zubereitung in den Verkehr bringt.

Artikel 4

Bei der Einstufung der gefährlichen Zubereitungen nach dem Grad der Gefahr und der spezifischen Art der Risiken werden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 zugrunde gelegt. Die Einstufung richtet sich nach dem höchsten Gefahrengrad gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d).

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen nur dann in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Hierbei können die Mitgliedstaaten im Zweifelsfall Informationen über die Zusammensetzung der Zubereitung sowie sonstige zweckdienliche Informationen einholen.

(3) Zu diesem Zweck halten der Hersteller oder die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen den Behörden der Mitgliedstaaten die für die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung verwendeten Angaben bereit.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit

  1. die gefährlichen Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn ihre Verpackung in bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit, ihre Dichtigkeit und ihr Verschlußsystem den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG entspricht;
  2. die Behälter, die gefährliche Zubereitungen enthalten und im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind,

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 definiert werden,

(3) Die Kategorien von gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit den Vorrichtungen gemäß Absatz 2 versehen sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Die technischen Vorschriften für diese Vorrichtungen sind unter den Buchstaben A und B des Anhangs IX der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

Artikel 7

(1) Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:

  1. Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung;
  2. Name und vollständige Anschrift einschließlich Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen der Zubereitung, d. h. des Herstellers, Einführers oder Vertriebsunternehmers;
  3. chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, nach folgenden Bestimmungen:
    1.      
      • Bei den gemäß Artikel 3 unter T+, T, Xn eingestuften Zubereitungen müssen nur die Stoffe T+, T, Xn berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich ihrem jeweils niedrigsten Grenzwert (Grenzwert Xn) gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist;
      • bei den gemäß Artikel 3 unter C eingestuften Zubereitungen müssen nur die Stoffe C berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich dem niedrigsten Grenzwert (Grenzwert Xi) gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist;
      • bei den Zubereitungen, denen gemäß Artikel 3 die Standardaufschrift R 42, R 43 oder R 42/43 zugeteilt wurde, müssen nur Stoffe, denen diese Standardaufschriften zugeteilt sind, berücksichtigt werden, deren Konzentration mindestens gleich dem Grenzwert gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 67/548/EWG ist.
    2. In der Regel brauchen nicht mehr als vier chemische Namen angegeben zu werden, um die Stoffe zu ermitteln, auf die die Hauptgefahren für die Gesundheit im wesentlichen zurückzuführen sind, welche zu der Einstufung und der Wahl der entsprechenden R-Sätze geführt haben. In bestimmten Fällen können mehr als vier chemische Namen erforderlich sein.

    Wenn die Zubereitung gemäß Artikel 3 eine der Standardaufschriften R 39, R 40, R 42, R 43, R 42/43, R 45, R 46, R 47 und/oder R 48 trägt, so muß die Bezeichnung des Stoffes (der Stoffe) angegeben werden.

    Der chemische Name muß entsprechend einer der in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen oder, wenn der Stoff dort noch nicht aufgeführt ist, entsprechend einer international anerkannten Nomenklatur angegeben sein.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.05.2012)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang/Volltextversion