![]() |
zurück | ![]() |
| Konzentrationsgrenzen bei der Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit (Artikel 3 Absatz 5) |
Anhang I |
Zu bewerten sind alle durch die Verwendung eines Stoffes für die Gesundheit entstehenden Gefahren. Zu diesem Zweck wurden die gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit wie folgt unterteilt:
Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die als Gewichtsprozent oder Gewichtsanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes als Volumenprozent angegeben werden.
Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-Sätze angegeben oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen im Fall von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden.
Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Symbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) zu berücksichtigen.
1. Akute letale Wirkungen
1.1. Nicht gasförmige Zubereitungen
Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
|
Einstufung des Stoffes |
Einstufung der Zubereitung | ||
| T+ | T | Xn | |
| T+ mit R26, R27, R28 | Konz. ≥ 7 % | 1 % ≤ Konz. < 7 % | 0,1 % ≤ Konz. < 1 % |
| T mit R23, R24, R25 | Konz. ≥ 25 % | 3 % ≤ Konz. < 25 % | |
| Xn mit R20, R21, R22 | Konz. ≥ 25 % | ||
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
1.2. Gasförmige Zubereitungen
Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I a als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.
Tabelle IA
|
|
Einstufung der gasförmigen Zubereitung | ||
| T+ | T | Xn | |
| T+ mit R26, R27, R28 | Konz. ≥ 1 % | 0,2 ≤ Konz. < 1 % | 0,02 % ≤ Konz. < 0,2 % |
| T mit R23, R24, R25 | Konz. ≥ 5 % | 0,5 % ≤ Konz. < 5 % | |
| Xn mit R20, R21, R22 | Konz. ≥ 5 % | ||
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
1.3. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen
Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen (R65) werden gemäß den Kriterien in Nummer 3.2.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet.
Bei der Anwendung der konventionellen Methode entsprechend Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) der Richtlinie 88/379/EWG ist die Einstufung des Stoffes R65 nicht zu berücksichtigen.
2. Irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition
2.1. Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die die irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R40/Expositionsweg) bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Tabelle II
|
|
Einstufung der Zubereitung | ||
| T+ | T | Xn | |
| T+ mit R39 / Expositionsweg | Konz. ≥ 10 % R39 1 zwingend | 1 % ≤ Konz. < 10 % R39 1 zwingend | 0,1 % ≥ Konz. < 1 % R40 1 zwingend |
| T mit R39 / Expositionsweg | Konz. ≥ 10 % R39 1 zwingend | 1 % ≤ Konz. < 10 % R40 1 zwingend | |
| Xn mit R40 / Expositionsweg | |||
(Stand: 04.05.2012)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang/Volltextversion