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Konzentrationsgrenzen bei der Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit
(Artikel 3 Absatz 5) 
Anhang I

Zu bewerten sind alle durch die Verwendung eines Stoffes für die Gesundheit entstehenden Gefahren. Zu diesem Zweck wurden die gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit wie folgt unterteilt:

  1. akute letale Wirkungen,
  2. irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition,
  3. schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,
  4. ätzende oder reizende Wirkungen,
  5. sensibilisierende Wirkungen,
  6. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die als Gewichtsprozent oder Gewichtsanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes als Volumenprozent angegeben werden.

Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-Sätze angegeben oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen im Fall von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden.

Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Symbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) zu berücksichtigen.

1. Akute letale Wirkungen

1.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle I

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R26, R27, R28 Konz. ≥ 7 % 1 % ≤ Konz. < 7 % 0,1 % ≤ Konz. < 1 %
T mit R23, R24, R25        Konz. ≥ 25 % 3 % ≤ Konz. < 25 %
Xn mit R20, R21, R22                   Konz. ≥ 25 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.2. Gasförmige Zubereitungen

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I a als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

Tabelle IA


Einstufung des Stoffes (Gases)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R26, R27, R28 Konz. ≥ 1 % 0,2 ≤ Konz. < 1 % 0,02 % ≤ Konz. < 0,2 %
T mit R23, R24, R25     Konz. ≥ 5 % 0,5 % ≤ Konz. < 5 %
Xn mit R20, R21, R22         Konz. ≥ 5 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.3. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen

Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen (R65) werden gemäß den Kriterien in Nummer 3.2.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet.

Bei der Anwendung der konventionellen Methode entsprechend Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) der Richtlinie 88/379/EWG ist die Einstufung des Stoffes R65 nicht zu berücksichtigen.

2. Irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die die irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R40/Expositionsweg) bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle II


Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R39 / Expositionsweg Konz. ≥ 10 % R39 1  zwingend 1 % ≤ Konz. < 10 % R39   1 zwingend 0,1 % ≥ Konz. < 1 % R40 1 zwingend
T mit R39 / Expositionsweg       Konz. ≥ 10 % R39 1 zwingend 1 % ≤ Konz. < 10 % R40 1 zwingend
Xn mit R40 / Expositionsweg            

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(Stand: 04.05.2012)

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