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5. Sensibilisierende Wirkungen

5.1. Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle V


Einstufung des Stoffes
Einstufung der Zubereitung
sensibilisierend mit R42 sensibilisierend mit R43
sensibilisierend mit R42 Konz. > 1 % R42 zwingend
sensibilisierend mit R43   Konz. > 1 % R43 zwingend
sensibilisierend mit R42/43  Konz. > 1 % R42/43 zwingend    

5.2 Gasförmige Zubereitungen

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle V a in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VA

Einstufung des Stoffes (Gases)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung
sensibilisierend mit R42 sensibilisierend mit R43
sensibilisierend mit R42 Konz. > 0,2 % R42 zwingend    
sensibilisierend mit R42/43 Konz. > 0,2 % R42/43 zwingend     

6. Krebserzeugende, ergutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VI

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R45  oder R49 > 0,1 % krebserzeugend R45 oder R49 zwingend, je nach Fall  
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40   > 1 % krebserzeugend R40 zwingend
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R46 > 0,1 %  erbgutverändernd R46 zwingend  
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R40   > 0,1 %  erbgutverändernd R40 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder  2 mit R60 (Fruchtbarkeit) > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R60 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)     > 5 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R62 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R61 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)     > 5 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R63 zwingend

6.2 Gasförmige Zubereitungen   

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI a in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VI A

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R45 oder R49 > 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall    
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40     > 1 % krebserzeugend R40 zwingend
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R46 > 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend    
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R40     > 1 % erbgutverändernd R40 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R60 zwingend  
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)     > 1 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R62 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R61 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)     > 1 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R63 zwingend

   

   

Besondere Vorschriften für bestimmte Zubereitungen 

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