Regelwerk, EU-Chronologisch, EU-1990 |
Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990 S. 71)
VO (EG) Nr. 396/2005 - ABl. Nr. L 70 vom::16.03.2005 S. 1aufgehoben)
Aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 48 der VO (EG) Nr. 396/2005
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die pflanzliche Erzeugung nimmt in der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.
Der Ernteertrag wird immer wieder durch Schadorganismen und Unkraut beeinträchtigt.
Der Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Schadorganismen ist unerläßlich, um Ertragseinbussen oder Schäden am Erntegut zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.
Eine der wichtigsten Methoden zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor der Schadwirkung solcher Organismen sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel. Es ist jedoch wünschenswert, daß für die verbindlichen Höchstgehalte die niedrigsten Werte festgesetzt werden, die in Anbetracht der ordnungsgemässen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken zu vertreten sind. Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die pflanzliche Erzeugung, da es sich dabei in der Regel um gefährliche Stoffe oder um Präparate mit gefährlichen Nebenwirkungen handelt. Zahlreiche Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ihre Stoffwechsel- bzw. Abbauprodukte können für die Verbraucher pflanzlicher Erzeugnisse schädlich sein. Schädlingsbekämpfungsmittel sollen deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit und die Umwelt bilden.
Die Gemeinschaft sollte zur ökologischen Agrarwirtschaft ermutigen. In der Richtlinie 76/895/EWG 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/186/EWG 5, wurden Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse festgesetzt und der freie Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen diese Höchstwerte nicht
überschritten werden, gewährleistet. Allerdings gestattet die vorgenannte Richtlinie den Mitgliedstaaten in Fällen, in denen dies gerechtfertigt ist, Erzeugnisse, deren Schadstoffkonzentration über diesen Höchstgehalten liegt, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zum freien Verkehr zuzulassen. Diese letztgenannte Bestimmung führt in einigen Fällen immer noch zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der zulässigen Höchstgehalte an diesen Rückständen, die wiederum zu Handelshemmnissen führen und somit den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 sind diese Hemmnisse zu beseitigen.
Daher ist die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Genehmigung höherer Grenzwerte abzuschaffen, und es sind für alle Mitgliedstaaten verbindliche Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Wirkstoffe auf und in Obst und Gemüse festzusetzen, die beim Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse einzuhalten sind.
Ebenso müssen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft verbindliche Höchstgehalte an bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in anderen pflanzlichen Erzeugnissen festgesetzt werden.
Durch die Einhaltung der Höchstgehalte wird im übrigen der freie Warenverkehr sowie ein ausreichender Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet.
Die Festsetzung verbindlicher Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln bedarf allerdings langwieriger technischer Prüfungen; daher können solche Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die die Richtlinie 76/895/EWG maßgebend ist, nicht sofort verbindlich festgesetzt werden.
Infolgedessen ist es erforderlich, eine gesonderte Regelung zur Festsetzung solcher Höchstgehalte anzunehmen, mit der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Zuge der Festsetzung von Höchstgehalten aus der Richtlinie 76/895/EWG herausgenommen und in die betreffende Regelung einbezogen werden.
Dementsprechend lässt die vorliegende Richtlinie die Richtlinie 76/895/EWG unberührt, die nach wie vor für eine Reihe von in der vorliegenden Richtlinie nicht aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmitteln maßgebend ist.
Für die Aufstellung einer Liste von Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Festsetzung der entsprechenden Höchstgehalte ist der Rat zuständig. Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln können jedoch solange nicht in diese Liste aufgenommen werden, wie sie unter die Richtlinie 76/895/EWG fallen.
Die vorliegende Richtlinie sollte auch für nach Drittländern ausgeführte Erzeugnisse gelten, es sei denn, die Einfuhrländer fordern nachweislich besondere Behandlungen, die zwangsläufig höhere als die in dieser Richtlinie für die Gemeinschaft festgesetzten Höchstwerte zur Folge haben. Sie sollte allerdings nicht für Erzeugnisse zur Herstellung von Erzeugnissen, die nicht Nahrungs- und Futtermittel sind, und nicht für Saat- oder Pflanzgut gelten.
Damit die Einhaltung dieser Richtlinie beim Inverkehrbringen der Erzeugnisse gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen. Für die Planung und Durchführung der erforderlichen Inspektionen sowie die Übermittlung ihrer Ergebnisse gilt die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 6.
(Stand: 16.12.2011)
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