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Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt
(ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990 S. 56)
gültig bis zum 13.2.2005 gemäß Art. 11 RL 2003/4/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe: In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 4, 1977 5 und 1983 6 sowie besonders in dem Aktionsprogramm von 1987 7 sind Grundsätze und Ziele festgelegt, wobei im letztgenannten Programm insbesondere befürwortet wird, "Wege zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, über die die Umweltbehörden verfügen, zu finden".
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschliessung vom 19. Oktober 1987 zur Fortschreibung und Durchführung einer Umweltpolitik und eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) 8 erklärt, daß sich die Tätigkeit der Gemeinschaft unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf vorrangige Bereiche konzentrieren muß, zu denen ein verbesserter Zugang zu umweltbezogenen Informationen gehört.
Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme zum vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 9 unterstrichen, daß "die Unterrichtung jedes Bürgers durch eine spezifische Gemeinschaftsaktion möglich gemacht werden" muß. Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden wird den Umweltschutz verbessern.
Die Unterschiede der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz der Behörden können dazu führen, daß die Bürger in der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und/oder bezüglich der Wettbewerbsbedingungen unterschiedlich behandelt werden. Es ist notwendig, in der gesamten Gemeinschaft allen natürlichen und juristischen Personen den freien Zugang zu den bei den Behörden in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form verfügbaren umweltbezogenen Informationen über den Zustand der Umwelt, Tätigkeiten oder Maßnahmen, die diesen Zustand negativ beeinflußen oder negativ beeinflußen können, sowie über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
In ganz bestimmten, genau bezeichneten Fällen kann es gerechtfertigt sein, erbetene umweltbezogene Informationen zu verweigern. Die Verweigerung einer erbetenen Information ist von der Behörde zu begründen.
Der Antragsteller muß die Möglichkeit haben, den Bescheid der Behörde anzufechten.
Der Zugang zu umweltbezogenen Informationen im Besitz staatlich überwachter Stellen, welche öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, ist ebenfalls zu gewährleisten. Im Rahmen einer Globalstrategie zur Verbreitung umweltbezogener Informationen sollten der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt in aktiver Weise mitgeteilt werden. Die Durchführung dieser Richtlinie muß im Lichte der Erfahrungen überprüft werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Ziel dieser Richtlinie ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Behörden verpflichtet werden, allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Regeln fest, nach denen derartige Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß ein Antrag auf Zugang zu einer derartigen Information abgelehnt wird, wenn diese folgendes berührt:
(Stand: 04.05.2012)
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