Regelwerk

Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz

(ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften für den Umweltschutz erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

In diesem Gebiet herrscht eine besondere Situation hinsichtlich der Lage der Umwelt, der es Rechnung zu tragen gilt. Deutschland muß eine besondere Frist eingeräumt werden, um bestimmte in diesem Gebiet geltende Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Die zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind zu befristen und sollten das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen, so wenig wie möglich stören. Die Ausnahmeregelungen gelten nicht für neue Anlagen. Die Lage der Umwelt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfordert umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, um Qualitätsnormen, Grenzwerte und andere Verpflichtungen zum Schutze der Umwelt gemäß den Rechtsakten der Gemeinschaft einzuhalten.

Die für die Anpassung erforderliche Zeit hängt zum einen von der Ausgangssituation in diesem Gebiet und zum anderen von den erforderlichen Maßnahmen zur Erzielung einer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsanforderungen ab. Die Fristen lassen sich somit nicht einheitlich festlegen.

Die in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen zu treffenden Maßnahmen erfordern häufig nicht nur Änderungen der Produktion, sondern auch die Errichtung neuer Anlagen. Voraussetzungen für diese Maßnahmen sind eine geeignete Verwaltungsstruktur und die Schaffung von Meß- und Kontrollnetzen. Aus diesem Grund sind Fristen von mehreren Jahren erforderlich, um im Bereich des Umweltschutzes eine Situation zu schaffen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

Angesichts des Kenntnisstandes über die Rechtsvorschriften in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und über die Lage der Umwelt läßt sich die Art der Anpassungen oder der Umfang der Ausnahmeregelungen nicht definitiv festlegen. Um der weiteren Entwicklung dieser Situation Rechnung zu tragen, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Qualität von Oberflächenwasser

(1) In Abweichung von der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Richtlinie 79/869/EWG 5 kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Qualitätsnormen für Oberflächenwasser sowie die Referenzmeßverfahren und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen gemäß diesen Richtlinien bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen ist.

(2) Deutschland unterbreitet der Kommission bis zum 31. Dezember 1992 einen Sanierungsplan, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen die Ziele der in Absatz 1 genannten Richtlinien innerhalb der angegebenen Frist verwirklicht werden können.

Artikel 2 Qualität der Badegewässer

In Abweichung von der Richtlinie 76/160/EWG 6 kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie bis zum 31. Dezember 1993 nachzukommen ist.

Artikel 3 Ableitung gefährlicher Stoffe

(1) In Abweichung von den Richtlinien 76/464/EWG 7, 82/176/EWG 8, 83/513/EWG 9, 84/156/EWG 10, 84/491/EWG 11, 86/280/EWG und 88/347/EWG 13 ist Deutschland ermächtigt, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für Industriebetriebe, die dort zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit niedergelassen sind, die Bestimmungen dieser Richtlinien erst ab 31. Dezember 1992 anzuwenden.

(2) Ein bestehender Betrieb, der seine Kapazität zur Verwendung der Stoffe erheblich erhöht, ist als neuer Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie 86/280/EWG anzusehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Falle der Richtlinie 86/280/EWG nur für Stoffe, die in Anhang II jener Richtlinie aufgeführt sind.

(4) Die Sonderprogramme nach Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1992 erstellt werden und in Kraft treten.

Artikel 4 Qualität von Fischgewässern

In Abweichung von der Richtlinie 78/659/EWG 14 kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen ist.

Artikel 5 Wildlebende Vogelarten

In Abweichung von der Richtlinie 79/409/EWG15 kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß die Einführung der nach den Artikeln 3 und 4 jener Richtlinie erforderlichen Schutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt.

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der deutschen Einigung benennt Deutschland diejenigen Gebiete, die es zu besonderen Schutzgebieten zu erklären beabsichtigt.

Bis zum Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 der genannten Richtlinie stellt Deutschland sicher, daß von Maßnahmen der öffentlichen Hand keine negativen Auswirkungen auf das Erhaltungspotential dieser Gebiete ausgehen.

Artikel 6 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

(1) In Abweichung von der Richtlinie 80/68

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