Regelwerk

Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 251 vom 29.08.1992 S. 13;
VO (EG) Nr. 1492/96 - ABl. Nr. L 189 vom 30.07.1996 S. 19;
VO (EG) Nr. 3135/94 - ABl. Nr. L 332 vom 22.12.1994 S. 1;
VO (EG) Nr. 1237/97 - ABl. Nr. L 173 vom 27.06.1997 S. 37;
VO (EG) Nr. 2247/98 - ABl. Nr. L 282 vom 20.10.1998. S 12;
VO (EG) 300/2002 - ABl. Nr. L 52 vom 22.02.2002 S. 1;)
VO (EG) Nr. 304/2003 - ABl. Nr. L 63 vom::06.03.2002 S. 1
aufgehoben /ersetzt durch Artikel 25 der VO)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 betrifft die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien aus der Gemeinschaft und deren Einfuhr in die Gemeinschaft. Eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 ist notwendig, um das Verfahren der "vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" (Prior Informed Consent, PIC) einzuführen.

Bei dieser Gelegenheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 durch die vorstehende Verordnung ersetzt werden.

Bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Richtlinien 76/769/EWG und 79/117/EWG, beschränken das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und verbieten das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Erzeugnisse nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Die Richtlinie 67/548/EWG enthält die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien in den Mitgliedstaaten. Die genannten Vorschriften sind auf diese Chemikalien nicht anwendbar, wenn sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. Es muß gewährleistet werden, daß diese in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien auf diese Chemikalien auch dann Anwendung finden, wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind.

Der internationale Handel mit bestimmten Chemikalien, die in verschiedenen Ausfuhrländern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen oder strengen Beschränkungen unterliegen, hat weltweit Besorgnis aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt geweckt.

Zum Schutz des Menschen und der Umwelt sind Maßnahmen sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern notwendig. Systeme für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung im internationalen Handel mit diesen Stoffen wurden im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) erstellt.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben an den Arbeiten dieser und anderer internationaler Organisationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe aktiv teilgenommen. Es ist angebracht, daß die Gemeinschaft aufgrund der Ergebnisse dieser Arbeit tätig wird und einheitliche Gemeinschaftsverfahren festlegt.

Für die Ausfuhr von Chemikalien, die der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte ein gemeinsames Notifizierungsverfahren eingeführt werden, damit die Gemeinschaft diese Ausfuhren Drittländern mitteilen kann.

Notifizierungen von Drittländern über die Einfuhr von Stoffen in die Gemeinschaft, die nach den Rechtsvorschriften dieser Länder verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind allen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die gemeinsamen Notifizierungsverfahren sollten auch eine Grundlage für einen angemessenen Informationsaustausch innerhalb der Gemeinschaft bilden, einschließlich der Information über die Durchführung des internationalen Notifizierungssystems.

Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten, insbesondere über die etwaigen Reaktionen der Bestimmungsländer.

In der Entschließung 88/C 170/01 wird die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1734/88 vorzulegen, um die Einführung eines PIC-Systems ähnlich demjenigen des UNEP und der FAO zu ermöglichen.

Die Staatsbürger der Mitgliedstaaten sollten ebenso gut geschützt sein wie diejenigen anderer Einfuhrländer, die sich am internationalen PIC-System beteiligen.

Es ist wünschenswert, daß die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und dem internationalen PIC-System zur Koordinierung und Verbreitung der Informationen von einer einzigen Kontaktstelle wahrgenommen werden.

Es ist wünschenswert, daß gemeinsame Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die in den Geltungsbereich des PIC-Systems fallen, festgelegt werden.

Anhang I enthält das Verzeichnis der in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien; das Verzeichnis muß regelmäßig überarbeitet und gegebenenfalls geändert werden; jede Änderung des Anhangs I sollte vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

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(Stand: 03.02.2012)

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