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Artikel 5 Beteiligung am internationalen Notifizierungs- und PIC-Verfahren

(1) Die Kommission meldet den zuständigen Behörden im Rahmen des internationalen PIC-Verfahrens die in der Gemeinschaft verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien (Anhang I). Sie liefert sämtliche einschlägige Informationen, insbesondere über die Art der Chemikalien, ihre gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen. Ferner gibt sie die Kontrollmaßnahmen mit deren Begründung an.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Chemikalien, bei denen das PIC-Verfahren anzuwenden ist, und die Entscheidungen der Drittländer betreffend Verbote oder Einfuhrbedingungen für diese Chemikalien. Die Kommission beurteilt die Gefahren dieser Chemikalien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Die Kommission trifft ihre Entscheidung, auch wenn sie vorläufig ist, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG. Sie unterrichtet sodann das IRPTC darüber, ob die Einfuhr der einzelnen Chemikalien in die Gemeinschaft erlaubt oder verboten ist bzw. Beschränkungen unterliegt. Bei der Entscheidungsfindung hält sie sich an folgende Grundsätze:

  1. Im Fall eines nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verbotenen Stoffes oder einer solchen Zubereitung darf die Einfuhrgenehmigung für den verbotenen Verwendungszweck nicht erteilt werden.
  2. Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einer strengen Beschränkung unterliegt, wird die Einfuhrgenehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese sind im Einzelfall festzulegen.
  3. Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft weder verboten ist noch einer strengen Beschränkung unterliegt, darf die Einfuhrgenehmigung in der Regel nicht verweigert werden. Ist die Kommission jedoch im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten der Ansicht, daß dem Rat ein Vorschlag für ein Verbot oder eine strenge Beschränkung eines nicht in der Gemeinschaft hergestellten Stoffes oder einer solchen Zubereitung vorgelegt werden sollte, so können im Einzelfall Übergangsbedingungen für die Einfuhr festgelegt werden, bis der Rat eine Entscheidung über den Vorschlag für ein endgültiges Verbot oder für eine strenge Beschränkung getroffen hat.

Im Fall eines Stoffes oder einer Zubereitung, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, erarbeitet die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung bezüglich der Antwort an das IRPTC unter Berücksichtigung der Verbote oder strengen Beschränkungen des betreffenden Mitgliedstaats. Die Kommission greift immer dann, wenn dies möglich ist, auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurück und achtet darauf, daß ihre Reaktion nicht den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft.

( 3) Anhang II soll folgendes umfassen:

  1. das internationale Verzeichnis der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien, auf die das von der UNEP und der FAO ausgearbeitete PIC-Verfahren anzuwenden ist;
  2. das Verzeichnis der am PIC-Verfahren teilnehmenden Länder;
  3. die Entscheidungen dieser Länder (einschließlich der Mitgliedstaaten) über die Einfuhren der im Verzeichnis nach Buchstabe a) enthaltenen Chemikalien.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die ihr zugeleiteten Informationen über Änderungen der obengenannten Punkte unverzüglich mit. Sie veröffentlicht diese Änderungen in regelmäßigen Zeitabständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Der Ausführer muß den Entscheidungen des Bestimmungslandes, das sich am PIC-Verfahren beteiligt, nachkommen.

(5) Erteilt ein an dem internationalen Notifizierungsverfahren beteiligtes Einfuhrland keine Antwort oder trifft es eine vorläufige Entscheidung, die nicht die Einfuhr betrifft, so sollte der Status quo hinsichtlich der Einfuhr der Chemikalie beibehalten werden. Dies bedeutet, daß die Chemikalie nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden darf, es sei denn, es handelt sich um ein im Einfuhrland registriertes Schädlingsbekämpfungsmittel oder um eine Chemikalie, deren Verwendung oder Einfuhr durch eine andere Maßnahme des Einfuhrlandes erlaubt worden ist.

Artikel 6 Verstöße

Bei Verstößen gegen diese Verordnung treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 7 Verpackung und Kennzeichnung

(1) Für zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalien gelten die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder gegebenenfalls gemäß anderen Richtlinien über gefährliche Zubereitungen 5 festgelegte Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften, die in dem Mitgliedstaat gelten, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen oder in dem sie hergestellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften des einführenden Drittlandes. Das Etikett muß nur dann allein den Vorschriften des einführenden Drittlandes entsprechen, wenn durch die Vorschriften sichergestellt wird, daß alle für die Verwendung in der Gemeinschaft erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltdaten auf dem Etikett angegeben sind.

(2) Die Informationen auf dem Etikett müssen so weit wie möglich in der Sprache oder aber in einer oder mehreren Hauptsprache(n) des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefaßt sein.

Artikel 8 Notifizierung durch Drittländer

(1) Erhält die bezeichnete Behörde eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eines Drittlandes eine Notifizierung über die Ausfuhr einer Chemikalie nach der Gemeinschaft, deren Herstellung, Verwendung, Behandlung, Verbrauch, Beförderung und/oder Verkauf nach den Rechtsvorschriften dieses Landes verboten ist oder wesentlich gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, so übermittelt sie der Kommission unverzüglich eine Kopie dieser Notifizierung zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben.

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(Stand: 04.05.2012)

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