Regelwerk

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 245 vom 26.8. 1992 S. 23;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom:: 27.6.2007 S. 21)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Überarbeitung und Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz vor.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem einen Vorschlag zur Überarbeitung und Erweiterung der obengenannten Richtlinie vorzulegen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit ist eine Neufassung der Richtlinie 77/576/EWG angezeigt.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.

Die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffen im wesentlichen Sicherheitszeichen und die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen und sind somit auf eine beschränkte Anzahl von Kennzeichnungsarten begrenzt.

Diese Begrenzung hat zur Folge, daß bestimmte Risiken nicht Gegenstand einer angemessenen Kennzeichnung sind. Deshalb müssen neue Kennzeichnungsarten eingeführt werden, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Risiken für die Sicherheit und/oder Gesundheit am Arbeitsplatz erkennen und vermeiden können.

Einer Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung bedarf es, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Derzeit bestehen im Bereich der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, woraus sich Unsicherheitsfaktoren ergeben, die angesichts der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Rahmen des Binnenmarktes noch zunehmen können.

Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung am Arbeitsplatz kann generell dazu beitragen, Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede der Arbeitnehmer zu begrenzen.

Die vorliegende Richtlinie stellt ein konkretes Element im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung einschlägiger Vorschläge von der Kommission gehört

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Zweck der Richtlinie

(1) Mit der vorliegenden Richtlinie, der neunten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitssschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und/oder von Ausrüstungen, es sei denn, daß in diesen Gemeinschaftsbestimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

(4) Die Richtlinie 89/391/EWG findet in vollem Umfang Anwendung auf den in Absatz 1 genannten Bereich, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

  1. "Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung" eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;
  2. "Verbotszeichen" ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;
  3. "Warnzeichen" ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
  4. "Gebotszeichen" ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
  5. "Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen" ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;
  6. "Hinweiszeichen" ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;

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