Regelwerk |
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Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(ABl. Nr. L 290 vom 24.11.1993 S. 14;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom::31.10.2003 S. 1)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, 1
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, 2 nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es müssen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt erlassen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.
Die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 4 muss deshalb unbedingt in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden. Diese Richtlinie enthält allgemeine Vorschriften über die amtliche Lebensmittelüberwachung.
Zur Verbesserung der in der Gemeinschaft geltenden Überwachungsverfahren sind weitere Regeln notwendig.
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Personal der zuständigen Behörden seinen Aufgaben in technischer und administrativer Hinsicht gewachsen ist.
Um eine hohe Qualität der Prüfungsdaten zu gewährleisten, sollte für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung beauftragten Laboratorien ein Qualitätsnormensystem eingeführt werden, das den allgemein anerkannten und harmonisierten Normen entspricht. Außerdem sollten diese Laboratorien so oft wie möglich validierte Analysemethoden anwenden.
Der Ausbau des Warenverkehrs mit Lebensmitteln zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Allgemeine Vorschriften sind auch für die für den Fachbereich Lebensmittelüberwachung zuständigen Beamten der Kommission erforderlich, die mit den entsprechenden Beamten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen.
Es sind Vorschriften zu erlassen, nach denen die einzelstaatlichen Behörden und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten, um eine korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen, insbesondere durch vorbeugende Maßnahmen und die Ermittlung von Verstößen oder Verhaltensweisen, die auf Verstöße schließen lassen.
Angesichts der Art der aufgrund dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sollten hier das Geschäftsgeheimnis bzw. die berufliche Schweigepflicht zur Anwendung kommen.
Es sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission vorgesehen werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 89/327/EWG.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie findet Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/397/EWG Anwendung.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen wie Chemie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin, Medizin, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Lebensmitteltechnologie und -recht, in ausreichender Zahl besitzen oder heranziehen können, damit die Überwachungstätigkeiten nach Artikel 5 der Richtlinie 89/397/EWG angemessen durchgeführt werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/ EWG genannten Laboratorien die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien einhalten, die in der Europäischen Norm EN 45001, ergänzt durch Arbeitsanweisungen und die Überwachung ihrer Einhaltung mittels Stichproben durch das Qualitätssicherungspersonal gemäß den Grundsätzen der OECD für die Gute Laborpraxis Nm. 2 und 7, festgelegt sind (Abschnitt II von Anhang 2 des Beschlusses des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 12. Mai 1981 über die gegenseitige Anerkennung von Daten bei der Beurteilung von Chemikalien).
(2) Bei der Bewertung der in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien haben die Mitgliedstaaten
Laboratorien, die den Bewertungskriterien entsprechen, gelten als Laboratorien, die die Kriterien nach Absatz 1 einhalten.
Laboratorien, die den Bewertungskriterien nicht entsprechen, die nicht als Laboratorien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG betrachtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die für die Bewertung in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien verantwortlich sind. Diese Stellen müssen den in der Europäischen NEN 45003 festgelegten allgemeinen Kriterien für die Stellen entsprechen, die Laboratorien zulassen.
(4) Die Zulassung und Bewertung von Prüflaboratorien nach die Artikel kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen. scheint eine abweichende Anwendung der in den Absätzen 1, 2 ur genannten Normen zweckdienlich, so bedarf es der Annahme nach dem Verfahren des Artikels 8.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Validierung der im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angewandten Analyseverfahren der in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien soweit wie möglich den Nummern 1 und 2 des Anhanges der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 23. Dezember 1985 Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln1) entspricht.
(Stand: 16.12.2011)
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