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Artikel 15 Austreten geregelter Stoffe
(1) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um bei der Herstellung, dem Einbau, dem Betrieb und der Wartung von gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, von Brandschutzvorrichtungen sowie von Lösungsmittel enthaltenden Anlagen und Geräten ein Austreten von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.
(2) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen oder bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.
(3) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsmaterial verwendet werden, zu verhindern.
(4) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern.
Kapitel V
Verwaltung, Datenberichterstattung und Schlußbestimmungen
Artikel 16 Verwaltung
Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.
Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
Artikel 17 Datenberichterstattung
(1)
(2) Jeder Verwender im Sinne des Artikels 3
(Stand: 15.11.2012)
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