Regelwerk

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

(ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10;
2003/806/EG - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S.33;
VO (EG) Nr. 882/2004/EG - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S.1;
Entscheidung 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 12.12.2006 S. 352;
VO (EG) Nr. 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom::18.07.2009 S. 14)



s. Art. 2 des Beschlusses 2011/163/EU - (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40)

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Richtlinie 96/22/EG 4 beschlossen, das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung beizubehalten und es auf β-Agonisten mit anaboler Wirkung auszudehnen.

(2) Das Europäische Parlament hat am 9. März 1995 insbesondere darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft dringend ein wirksames, einheitliches Kontrollsystem benötigt, und hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Überwachung und die Kontrollen der Verwendung unerlaubter Stoffe im Fleisch zu verstärken.

(3) Der Rat hat mit der Richtlinie 85/358/EWG 5 Regeln über die Ermittlung und Kontrolle von Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung erlassen. Diese Regeln sollten auf andere Stoffe ausgedehnt werden, die in der Tierhaltung zur Wachstums- und Leistungsförderung oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und aufgrund ihrer Rückstände eine Gefahr für den Verbraucher darstellen können.

(4) Der Rat hat mit der Richtlinie 86/469/EWG 6 die Untersuchung von Nutztieren und des darausgewonnenen frischen Fleisches auf bestimmte Rückstände von pharmakologisch wirkenden Stoffen oder von natürlicherweise vorkommenden Kontaminanten geregelt. Es empfiehlt sich, diese Untersuchungen auf andere Tierarten und sämtliche für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse auszudehnen.

(5) In den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7 wurden Grenzwerte für bestimmte Tierarzneimittel festgelegt.

(6) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände haben sich als nicht eindeutig genug erwiesen, was in den Mitgliedstaaten Anlaß zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat.

(7) Die in den Mitgliedstaaten und von ihnen durchgeführten Kontrollen müssen verschärft werden.

(8) Künftig sollten die Erzeuger und die nachgelagerten Bereiche der Tierhaltung stärker für die Qualität und Unschädlichkeit des für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleisches verantwortlich gemacht werden.

(9) Die betreffenden sektoriellen Regelungen sind um spezifische Sanktionen gegen Tierhalter zu ergänzen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe mit hormonaler oder anaboler Wirkung in der Tierhaltung, nicht einhalten.

(10) Nach Artikel 4 der Richtlinie 71/118/EWG 8 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate und andere, auf Geflügelfleisch übertragbare Stoffe ermittelt werden, die bewirken, daß dessen Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.

(11) Nach der Richtlinie 91/493/EWG 9 erstellen die Mitgliedstaaten einen Überwachungsplan zur Ermittlung von im Wasser vorkommenden Kontaminanten.

(12) Nach der Richtlinie 92/46/EWG 10 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 1993 die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen in Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit. Zu ermitteln sind die Rückstände aus Teil a Gruppe III und Teil B Gruppe II des Anhangs I der Richtlinie 86/469/EWG.

(13) Nach der Richtlinie 89/437/EWG 11 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Eiprodukte auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln und sonstigen Schadstoffen sowie von Stoffen untersucht werden, die die organoleptischen Eigenschaften von Eiprodukten verändern oder bewirken, daß deren Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.

(14) In der Richtlinie 92/45/EWG 12 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ihre Pläne zur Ermittlung von Rückständen ergänzen, um Wildfleisch im erforderlichen Maße kontrollieren und somit im Stichprobenverfahren das Vorhandensein von Kontaminanten in der Umwelt feststellen zu können und um Kaninchen und Zuchtwild einzubeziehen.

(15) Damit die rechtswidrige Verwendung von Wachstums- und Leistungsförderern in der Tierzucht in allen Mitgliedstaaten nachhaltig bekämpft werden kann, sind die geplanten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durchzuführen.

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(Stand: 04.05.2012)

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