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Artikel 26

Von dieser Richtlinie bleiben die Rechtsmittel unberührt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 23 und 24 getroffenen Entscheidungen eingelegt werden können.

Artikel 27

Unbeschadet berufsständischer oder strafrechtlicher Sanktionen sind gegen jede Person geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Abgabe oder Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse bzw. zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu anderen als den im bestehenden Recht vorgesehenen Zwecken zu verantworten hat.

Artikel 28

Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder - im Falle eines Privatunternehmens - den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.

Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.

Kapitel VI
Einfuhren aus Drittländern

Artikel 29 09

(1) Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.

Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.

Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein.

Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.

(2) Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG 22 sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG 23 und 91/496/ EWG 24 vorgesehenen Kontrollen überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.

Artikel 3004, 09

(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:

Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzstellen davon in Kenntnis.

(2) Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.

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(Stand: 04.05.2012)

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