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Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten  Anhang I
06, 07, 07a, 08, 08a, 08b, 08c, 08d, 08e, 08f, 08g, 08h, 08i, 09, 09a-m, 09n, 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 11a-d, 11e, 11f, 11g, 11h, 11i, 11j, 11k

  

Nr. Common Name IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird Zeitpunkt
der Aufnahme
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3
(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme seiner Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)
Aufnahme befristet bis Pro-
dukt-
art
1 Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1.Januar 2009)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

> 994 g/kg 1.01.2009 31. Dezember 2010 31. Dezember 2018 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden;
  2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen;
  3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1.01.2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln.

(Stand:  RL 2009/84/EG, 2006/140/EG)

Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1.Juli 2011)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

994 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 18
Besondere Bestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.
  2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen.
  3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind.
  4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.
  5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

(Stand: RL 2009/84/EG)

2 Dichlofluanid N-(Dichlorofluoromethyl-
thio)-N',N'-dimethyl-N-
phenylsulfamid

EC Nr.: 214-118-7
CAS Nr.: 1085-98-9

> 96 Gew.-% 1. März 2009 28.02.2011 28.02.2019 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.
  3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2007/20/EG)

3 Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin

EG-Aktenzeichen:
433-460-1
CAS-Nr.: 210880-92-5

950 g/kg 1.02.2010 31.01.2012 31.01.2020 8
Sonderbestimmungen 1

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(Stand: 03.02.2012)

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