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Artikel 6 Einzelstaatliche Pläne
(1) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Pläne zur Reduzierung der Emissionen aus Tätigkeiten und Industrieanlagen, die unter Artikel 1 fallen (ausgenommen die Tätigkeiten 4 und 11 des Anhangs IIA), festlegen und umsetzen. Keine der übrigen Tätigkeiten darf vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie mit Hilfe eines einzelstaatlichen Plans ausgenommen werden. Die Pläne müssen während der Geltungsdauer des einzelstaatlichen Plans eine Reduzierung der jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus bestehenden Anlagen, die unter diese Richtlinie fallen, mindestens in der gleichen Höhe und in demselben Zeitraum bewirken, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Anhang II der Fall wäre. Der gegebenenfalls aktualisierte einzelstaatliche Plan wird der Kommission alle drei Jahre erneut unterbreitet.
Ein Mitgliedstaat, der einzelstaatliche Pläne festlegt und umsetzt, kann bestehende Anlagen von der Anwendung der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte ausnehmen. Ein einzelstaatlicher Plan kann unter keinen Umständen eine bestehende Anlage von der Erfüllung der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG entbinden.
(2) Ein einzelstaatlicher Plan muß eine Aufstellung der Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, sowie Einzelheiten zum vorgeschlagenen Überwachungsmechanismus für den Plan. Ferner muß der Plan verbindliche Zwischenziele für die Reduzierung enthalten, mit denen sich die Fortschritte in Richtung auf das Ziel messen lassen. Er muß mit den einschlägigen geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, vereinbar sein und folgendes umfassen:
Der Plan umfaßt ferner eine vollständige Beschreibung der Instrumente, durch die die Anforderungen des Plans erfüllt werden, einen Nachweis dafür, daß diese Instrumente umgesetzt werden können, und Angaben darüber, wie die Einhaltung des Plans nachgewiesen werden kann.
(3) Der Mitgliedstaat unterbreitet den Plan der Kommission. Er fügt Begleitunterlagen bei, mit denen sich belegen läßt, daß das Ziel gemäß Absatz 1 erreicht werden kann, sowie alle Unterlagen, die von der Kommission explizit angefordert werden. Bestehende Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird, fallen weiterhin unter den Geltungsbereich des einzelstaatlichen Plans, sofern sie Teil dieses Plans waren, bevor diese wesentliche Änderung vorgenommen wurde.
(4) Der Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde für die Erhebung und Bewertung der gemäß Absatz 3 geforderten Informationen sowie für die Umsetzung des einzelstaatlichen Plans.
(5)
(6) Beschließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der geplanten Nachbesserungen, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Planziele innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens sicherzustellen, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die Anforderungen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Anhang II bei bestehenden Anlagen innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen zu erfüllen. Die Kommission unterrichtet den Ausschuß nach Artikel 13 über ihren Beschluß.
Artikel 7 Substitution
(1) Die Kommission stellt sicher, daß zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Branchen ein Informationsaustausch über die Verwendung organischer Stoffe und ihrer potentiellen Ersatzstoffe stattfindet. Sie prüft
um Leitlinien für die Verwendung von Stoffen und Techniken zu erstellen, die die potentiell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage des Informationsaustauschs Leitlinien für jede Tätigkeit.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Absatz 1 genannten Leitlinien bei der Genehmigung und bei der Formulierung allgemeinverbindlicher Regeln berücksichtigt werden.
Artikel 8 Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber einer Anlage, die unter diese Richtlinie fällt, der zuständigen Behörde einmal jährlich oder auf Verlangen Daten zur Verfügung zu stellen, die es der zuständigen Behörde gestatten, die Einhaltung dieser Richtlinie zu überprüfen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, ständig die Einhaltung der Anforderungen überwacht wird.
(Stand: 04.05.2012)
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