umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung undKennzeichung gefährlicher Zubereitungen (2)

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Artikel 3 Bestimmung gefährlicher Eigenschaftenvon Zubereitungen 08

(1) Die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden bestimmtaufgrund der

Diese unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Vorschriften in denArtikeln 5, 6 und 7 bestimmt.

Werden Labortests durchgeführt, müssen diese mit Zubereitungendurchgeführt werden, wie sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nach den Artikeln 5, 6 und 7müssen alle gefährlichen Stoffe nach Artikel 2, insbesondere aber diejenigen, die

entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden.

(3) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen müssengefährliche Stoffe nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Wirkungen alsgesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind,unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhandensind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in dernachstehenden Tabelle festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, essei denn, in Anhang VI Teil 3 derVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder in AnhangII Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigereWerte festgelegt und in Anhang V der vorliegendenRichtlinie ist nichts anderes bestimmt.

Einstufung der Stoffe Konzentrationsgrenzen für dieBerücksichtigung der Stoffe
Gasförmige Zubereitungen
(Volumen-%)
Andere Zubereitungen
(Gewichts-%)
Sehr giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1
Giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1
Krebserzeugend Kategorien 1 und 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1
Erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1
Fortpflanzungsgefährdend Kategorien 1 und 2 ≥ 0,02 ≥ 0,1
Gesundheitsschädlich ≥ 0,2 ≥ 1
Ätzend ≥ 0,02 ≥ 1
Reizend ≥ 0,2 ≥ 1
Sensibilisierend ≥ 0,2 ≥ 1
Krebserzeugend Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1
Erbgutverändernd Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1
Fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3 ≥ 0,2 ≥ 1
Gefährlich für die Umwelt N   ≥ 0,1
Gefährlich für die Umwelt Ozon ≥ 0,1 ≥ 0,1
Gefährlich für die Umwelt   ≥ 1

Artikel 4 Allgemeine Grundsätze für dieEinstufung und Kennzeichnung

(1) Die Einstufung von Zubereitungen nach Grad und Art der mit ihnen verbundenenGefahren erfolgt entsprechend den Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmalein Artikel 2.

(2) Die allgemeinen Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnungvon Zubereitungen sind nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzuwenden,sofern nicht andere, in Artikel 5, 6, 7 oder 10 sowie in den entsprechendenAnhängen der vorliegenden Richtlinie genannte Kriterien angewandt werden.

Artikel 5 Eigenschaften

(1) Die für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung notwendigeBestimmung der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften einerZubereitung hat nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG mittels derMethoden des Anhangs V Teil Ajener Richtlinie zu erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Bestimmung der explosionsgefährlichenbrandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oderentzündlichen Eigenschaften von Zubereitungen nicht notwendig, sofern

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(Stand: 06.09.2011)

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