umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (3)

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2.5 Bezeichnung der besonderen Gefahren (R-Sätze)

Der Hinweis auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) müssen im Wortlaut mit den Angaben des Anhangs III und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach Anhang I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

In der Regel brauchen nicht mehr als sechs R-Sätze angegeben zu werden; dabei werden die in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. Ist die Zubereitung jedoch gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen, so müssen sich diese Standardaufschriften auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken. In bestimmten Fällen können jedoch mehr als sechs R-Sätze notwendig sein.

Die R-Sätze "hochentzündlich" oder leichtentzündlich" müssen nicht angegeben werden, wenn sie eine Gefahrenbezeichnung gemäß Nummer 4 wiederholen.

2.6 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) müssen im Wortlaut mit den Angaben in Anhang IV und mit den Bestimmungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen und werden entsprechend den Ergebnissen der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften nach den Anhängen I, II und III dieser Richtlinie zugeordnet.

In der Regel brauchen nicht mehr als sechs S-Sätze angegeben zu werden, um die geeignetsten Sicherheitsratschläge zu formulieren; dabei werden die in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Kombinationen von Sätzen als einziger Satz angesehen. In bestimmten Fällen kann jedoch die Angabe von mehr als sechs S-Sätzen notwendig sein.

Ist es technisch unmöglich, diese Sätze auf dem Kennzeichnungsschild oder der Verpackung selbst anzugeben, so sind die Sicherheitsratschläge für die Verwendung der Zubereitung der Verpackung beizufügen;

2.7 Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) des Inhalts bei Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind.

3 Hinsichtlich bestimmter nach Artikel 7 als gefährlich eingestufter Zubereitungen kann die Kommission in Abweichung von Absatz 2 Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 dieses Artikels Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Kennzeichnung als umweltgefährlich oder spezielle Vorschriften in Bezug auf diese Kennzeichnung festlegen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Auswirkungen auf die Umwelt vermindert würden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Ausnahmen oder speziellen Vorschriften werden in Anhang V, Teil A oder Teil B, bestimmt und festgelegt.

4 Enthält eine Verpackung nicht mehr als 125 ml, so ist

5 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EG dürfen, Angaben wie "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich", "nicht umweltbelastend", "ökologisch" sowie alle anderen Angaben, die die Gefahrlosigkeit einer Zubereitung zum Ausdruck bringen sollen oder dazu führen können, daß die gefährlichen Eigenschaften dieser Zubereitung unterschätzt werden, auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Zubereitungen nicht angebracht werden.

Artikel 11 Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften

(1) Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muß dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und - in dem in Absatz 2 geschilderten Fall - der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.

(4) Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.

Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefaßt ist.

(6) Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,

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(Stand: 27.11.2011)

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