umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (4)

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Teil A
Verfahren zur Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Bei der Beurteilung ist schrittweise wie folgt vorzugehen:

1 Als sehr giftig eingestuft werden

1.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols "T+" der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und dem R-Satz R26, R27 oder R28:

1.1.1 Zubereitungen. die mindestens einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist (sind);

1.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 1.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PT+ = Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT+ = für jeden als sehr giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als sehr giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

1.2 aufgrund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T+, der Gefahrenbezeichnung "sehr giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

2 Als giftig eingestuft werden

2.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und dem R-Satz R23, R24 oder R25:

2.1.1 Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff (die betreffenden Stoffe) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 1 dieses Anhangs (Tabelle I oder IA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.1.2 Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die unter Nummer 2.1.1 Buchstaben a) oder b) genannten Konzentrationsgrenzwerte nicht erreicht, wenn

wobei:

PT+ = der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes sehr giftigen Stoffes in der Zubereitung,
PT = der Gewichts- oder Volumenprozentsatz jedes giftigen Stoffes in der Zubereitung,
LT = für jeden als sehr giftig oder giftig eingestuften Stoff festgelegter Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als giftig in Gewichts- oder Volumenprozent;

2.2 aufgrund ihrer irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung ,"giftig" und des R-Satzes R39/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen als sehr giftig oder giftig eingestuften gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 2 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind);

2.3 aufgrund ihrer langfristigen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols T, der Gefahrenbezeichnung "giftig" und des R-Satzes R48/Expositionsweg:

Zubereitungen, die mindestens einen gefährlichen Stoff mit solchen Eigenschaften in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie

  1. der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den (die) betreffenden Stoff(e) festgelegte Wert oder
  2. der in Teil B Nummer 3 dieses Anhangs (Tabelle II oder IIIA) festgelegte Wert, wenn der (die) betreffende(n) Stoff(e) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte aufgeführt ist (sind).

3 Als gesundheitsschädlich eingestuft werden

3.1 aufgrund ihrer akut letalen Wirkungen mit Zuordnung des Symbols Xn, der Gefahrenbezeichnung "gesundheitsschädlich" und dem R-Satz R20, R21 oder R22:

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(Stand: 30.11.2011)

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