umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (5)

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Teil B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften

Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen IA bis VIA) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.

1 Akute letale Wirkungen

1.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle I

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration ≥ 7 % 1 %
≤ Konzentration < 7 %
0,1 %
≤ Konzentration < 1 %
T und R23, R24, R25   Konzentration ≥ 25 % 3 %
≤ Konzentration < 25 %
Xn und R20, R21, R22     Konzentration ≥ 25 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.2 Gasförmige Zubereitungen

Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle IA bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle IA

Einstufung des Stoffes
(Gas)
Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R26, R27, R28 Konzentration ≥ 1 % 0,2 %
≤ Konzentration < 1 %
0,02 %
≤ Konzentration < 0,2 %
T und R23, R24, R25   Konzentration ≥ 5 % 0,5 % ≤ Konzentration < 5 %
Xn und R20, R21, R22     Konzentration ≥ 5 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

2 Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1 Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle II

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg Konzentration ≥ 10 %
R39 (*) zwingend
1 %
≤ Konzentration <10 %
R39 (*) zwingend
0,1%
≤ Konzentration < 1 %
R68 (*) zwingend
T und R39/Expositionsweg   Konzentration ≥ 10 %
R39 (*) zwingend
1%
≤ Konzentration <10 %
R68 (*) zwingend
Xn und R68/Expositionsweg     Konzentration ≥ 10 %
R68 (*) zwingend
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

2.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II a in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIA

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
  T+ T Xn
T+ und R39/Expositionsweg Konzentration ≥ 1 %
R39 (*) zwingend
0,2 %
≤ Konzentration < 1 %
R39 (*) zwingend
0,02 %
≤ Konzentration < 0,2 %
R68 (*) zwingend

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(Stand: 04.05.2012)

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