umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (7)

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Besondere Bestimmungen für Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind  Anhang IV


Teil A

Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter

  1. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, nach den Vorschriften in Artikel 10 und unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 6 dieser Richtlinie mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
  2. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter von flüssigen Zubereitungen. die eine Gefahr für die Atemwege darstellen (Xn, R65) und nach Anhang VI Nummer 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein.
  3. Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen Behälter, die mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze und im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit einem kindergesicherten Verschluß versehen sein:
Nr. Bezeichnung des Stoffes Konzentrationswert
CAS-Reg.-Nr. Name EINECS
1 67-56-1 Methanol 2006596 ≥ 3 %
2 7 5-09-2 Dichlormethan 2008389 ≥ 1 %

Teil B
Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen

Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen. die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich. hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.

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Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen  Anhang V

A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen

1. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind

1.1 Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.

2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S 51 angebracht werden.

3. Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.

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