umwelt-online: RL 1999/45/EG Einstufung, Verpackung und Kennzeichung gefährlicher Zubereitungen (7)
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| Besondere Bestimmungen für Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind | Anhang IV |
Teil A
Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter
| Nr. | Bezeichnung des Stoffes | Konzentrationswert | ||
| CAS-Reg.-Nr. | Name | EINECS | ||
| 1 | 67-56-1 | Methanol | 2006596 | ≥ 3 % |
| 2 | 7 5-09-2 | Dichlormethan | 2008389 | ≥ 1 % |
Teil B
Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen
Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen. die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich. hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.
| Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen | Anhang V |
A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen
1. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind
1.1 Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S 1, S 2, S 45 oder S 46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.
1.2Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.
2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden
Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S 23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S 51 angebracht werden.
3. Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.
4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R 64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration ≥ 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.
(Stand: 04.05.2012)
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