Regelwerk, Chemikalien EU, Bund

Entscheidung 1999/815/EG der Kommission vom 7. Dezember 1999 über Maßnahmen zur Untersagung
des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphthalat (DINP); Di-(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP) oder Benzylbutylphthalat (BBP) enthält

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999)4436)

(ABl. Nr. L 315 vom 09.12.1999 S. 46)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit", insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/59/EWG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte auf den Markt bringen. In der Richtlinie wird insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, ein hohes Schutzniveau für die Sicherheit und Gesundheit von Kindern zu gewährleisten.

(2) Artikel 9 der Richtlinie sieht vor, daß die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und gemäß dem in der Richtlinie geregelten Verfahren einen Beschluß fassen kann, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, vorläufige Vorkehrungen zu treffen, um das Inverkehrbringen eines Produkts zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen, oder mit dem seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird, wenn es eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt.

(3) Die Kommission kann eine solche Entscheidung im Hinblick auf ein Produkt erlassen, das nach Informationen eines Mitgliedstaats eine ernste und unmittelbare Gefahr darstellt und bezüglich dessen ein oder mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, durch die das Inverkehrbringen dieses Produkts eingeschränkt oder seine Rücknahme vom Markt angeordnet wird.

(4) Eine solche Entscheidung darf nur erlassen werden, wenn zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede hinsichtlich der in bezug auf diese Gefahr zu ergreifenden Maßnahmen bestehen, die Gefahr nach den Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt oder die betreffende Produktgruppe nicht in mit der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarender Weise bewältigt werden und nur durch Erlaß geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts angemessen bewältigt werden kann.

(5) Die dänischen Behörden haben die Kommission in vier Mitteilungen vom April und Juli 1997 gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/59/EWG davon unterrichtet, daß von bestimmten Beißringen aus Weich-PVC, das die Phthalate DINP, DEHP, DBP, DIDP, DNOP oder BBP enthält, eine ernste und unmittelbare Gefahr ausgeht.

(6) Die spanischen Behörden haben die Kommission in einer in demselben Rahmen vorgelegten Mitteilung von der Gefahr unterrichtet, die von einer für Kinder bestimmten Kaufigur in Obstform aus Weich-PVC ausgeht, dass das Phthalat DINP enthält.

(7) Die griechischen Behörden haben am 15. Januar 1999 eine Maßnahme getroffen, mit der sie die Rücknahme von als Zahnungshilfen bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC vom Markt angeordnet und die Einfuhr und die Vermarktung bestimmter Spielzeugartikel aus Weich-PVC für Kinder unter drei Jahren verboten haben.

(8) Die österreichischen Behörden haben am 4. August 1998 ein Gesetz erlassen, das phthalathaltiges Spielzeug verbietet, das für Kinder unter drei Jahren bestimmt ist und bei üblicher und vorhersehbarer Verwendung zum Saugen benutzt, gekaut oder häufig in den Mund genommen wird.

(9) Die dänischen Behörden haben am 15. März 1999 eine Rechtsverordnung erlassen, nach der die Herstellung, die Einfuhr und die Vermarktung von Babyartikeln, die dafür bestimmt sind oder bei denen es wahrscheinlich ist, daß sie in den Mund genommen werden Spielzeugartikel für Kinder unter drei Jahren und Produkte, bei denen damit zu rechnen ist, daß sie von Kindern unter drei Jahren als Spielzeug benutzt werden Sowie Teile solcher Produkte mit einem Phthalatanteil von über 0, 05 % verboten ist.

(10) Die schwedischen Behörden haben am 10. Juni 1999 eine Maßnahme getroffen, mit der sie die Vermarktung und den Verkauf phthalathaltiger Spielzeug- und Babyartikel verboten haben, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und in den Mund genommen werden können.

(11) Die finnischen Behörden haben am 23. September 1999 eine Entschließung des finnischen Staatsrates angenommen, die Baby- und Spielzeugartikel verbietet, die von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen werden können und aus Weich-PVC mit einem Gewichtsanteil von über 0, 05 % der Stoffe DINP, DEHP, DBP, DIDP, DNOP oder BBP bestehen.

(12) Die italienischen Behörden haben am 30. September 1999 eine Maßnahme erlassen, mit der das Inverkehrbringen von Spielzeugartikeln aus Weich-PVC, die dazu bestimmt sind oder bei denen davon ausgegangen werden kann, daß sie von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen werden, und das einen Gewichtsanteil von über 0, 05 % an DINP, DIDP, DEHP, DBP, DNOP oder BBP enthält, verboten wurde. Weiter haben die italienischen Behörden die Kommission im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, von einem Entwurf einer Maßnahme in Kenntnis gesetzt, mit der sie die Verwendung von 4 Phthalaten (DIDP, DEHP, DINP und DBP) bei Kunststoffen und Elastomeren zu verbieten und die Verwendung bestimmter anderer Phthalate auf einen Gewichtsanteil von höchstens 5 % bei Babyartikeln einzuschränken beabsichtigen.

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(Stand: 16.12.2011)

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