umwelt-online: DonauSchPV - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (2)
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau
Kapitel 8
Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
1. Abweichend von § 1.01 Nr. 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum Beispiel in Häfen oder an Umschlagstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
2. Unbeschadet der Bestimmung des § 1.01 Nr. 29 gilt auf der Bundeswasserstraße Donau als
- "Fahrwasser":
der beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen von dem durchgehenden Schiffsverkehr benutzbare Teil der Wasserstraße;
- "Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
§ 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
Abweichend von § 1.03 Nr. 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.
§ 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
- Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
- Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
Vorübergehende Regelung gem. VkBl. 16/2011 S. 562 gültig vom 01.09.2011 bis 31.08.2014:
§ 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
- Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
- Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen die Mitglieder der diensttuenden Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmen, nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grunde beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentratian von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zu bestimmen.)
§ 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)
Abweichend von § 1.09 Nr. 1 gilt die Altersvorschrift nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bezeichneten Schiffsurkunden an Bord der Fahrzeuge befinden, an Bord der Kleinfahrzeuge auch der Ausweis über das amtliche Kennzeichen. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nr. 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
2. Darüber hinaus müssen sich die Bescheinigungen und Begleitpapiere für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, insbesondere das vom Absender ausgestellte Beförderungspapier, die vom Absender mitzugebenden schriftlichen Weisungen für alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter, Abdruck der Anlage B zur Anlage 1 ( ADNR) der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt, das Zulassungszeugnis des Schiffes nach dem ADNR, an Bord befinden. Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860) bleibt unberührt.
Vorübergehende Regelung gem. VkBl. 8/2010 S.150 gültig vom 01.05.2010 bis 30.04.2013
"§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
- Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b und d genannten Schiffsurkunden an Bord befinden. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Soweit die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete Schiffsurkunde für ein Kleinfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vorgeschrieben ist, muss sich diese im nationalen Verkehr an Bord befinden.
- Im nationalen Verkehr muss sich auf einem Kleinfahrzeug die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge an Bord befinden.)
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