Regelwerk Gefahrtgut/Transport / Binnenschifffahrt

25. Donau SchPVAbweichV - Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Vom August 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 562)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Nummer 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den folgenden Vorschriften und den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Erste Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um eine Definition der Radarfahrt *

Eine Radarfahrt ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar *

§ 3 Zweite Ergänzung des Kapitels 8 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung um eine Vorschrift zum Ölkontrollbuch und zur Abgabe von Ölrückständen und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwasser **

(1) Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhanges II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung muss ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord mitzuführen. Nach der Erneuerung des Ölkontrollbuches muss das vorhergehende Ölkontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung in ihm an Bord aufbewahrt werden. Bei Fahrzeugen der übrigen Donauuferstaaten kann das Ölkontrollbuch durch eine andere geeignete Urkunde ihres Heimatstaates ersetzt werden.

(2) Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

(3) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einzubringen.

(4) Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzubringen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 3 dieser Verordnung die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einbringt oder
  2. entgegen § 2 Absatz 4 dieser Verordnung fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung das Ölkontrollbuch nicht mitführt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung das Ölkontrollbuch nicht aufbewahrt,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung Rückstände von Öl oder von flüssigen Brennstoffen oder von ölhaltigen Abwässern nicht abgibt,
  4. entgegen § 8.02a Nummer 1 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs dieser Verordnung ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  5. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 8.05 Satz 2 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.2 des Anhangs dieser Verordnung ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,
  6. entgegen § 8.15 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.3 des Anhangs dieser Verordnung das Bleibweg-Signal nicht auslöst,
  7. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, das oder der die in den §§ 9.01 bis 9.04 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung jeweils in der Fassung der Nummer 11.4 des Anhangs dieser Verordnung zugelassenen Abmessungen oder Gruppierungen überschreitet,
  8. entgegen § 10.01 Nummer 1 Satz 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.5 des Anhangs dieser Verordnung die Schifffahrt nicht einstellt oder
  9. einer Vorschrift über Sprechfunk nach § 10.02 Nummer 1 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.6 des Anhangs dieser Verordnung, auch in Verbindung mit § 10.02 Nummer 3 der Anlage a zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.7 des Anhangs dieser Verordnung, zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung oder sonstige Person an Bord entgegen § 8.02a

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(Stand: 03.08.2012)

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