Regelwerk

SeeaufgG - Seeaufgabengesetz
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Vom 26. Juli 2002
(BGBl. I vom 31.07.2002 S. 2876; 21.08.2002 S. 3322 02; 25.11.2003 S. 2304; 25.06.2004 S. 1389 04; 24.03.2006 S. 561 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 30.10.2008 S. 2130 08b; 08.04.2008 S. 706 08; 02.06.2008 S. 520 08a; 22.07.2011 S. 1512 11; 22.11.2011 S. 2279 11a; 22.12.2011 S. 3044 11b; BGBl. II vom 13.02.2013 S. 42 13; BGBl. I vom::20.04.2013 S. 868 13a)
Gl.-Nr.: 9510-1



§ 1 04 06 08 11 13a

Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

  1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen;
  2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;
  3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert,
    1. die Schifffahrtspolizei,
    2. die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen,
    3. die Überwachung und Unterstützung der Fischerei,
    4. soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes
      aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b,
      bb) nach der Strafprozessordnung,
    5. Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;
  4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen - einschließlich Funkanlagen -, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;
  5. a. die Untersuchung der Seeunfälle;
  6. b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;
  7. c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);
  8. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen;
  9. (die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleutegültig bis 31.07.2013);
    (gültig ab 01.08.2013 6. die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;
    6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;
    6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;)
  10. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst;
  11. a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
  12. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen;
  13. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere
    1. der Seevermessungsdienst,
    2. der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst,
    3. der Eisnachrichtendienst,
    4. der erdmagnetische Dienst;
  14. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen;
  15. a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist;
  16. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeres-Umwelt;

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(Stand: 14.05.2013)

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