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Kapitel II-2
Bauart der Schiffe - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
(MSC.99(73); MSC.134(76); MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82) ;MSC. 257(84); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC. 291(87); MSC. 308(88))
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1120)
Teil A
Allgemeines
Regel 1 Anwendung
(MSC.216(82); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC. 291(87); MSC. 308(88))
1 Anwendung
1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem 1. Juli 2012 gebaut werden.
1.2 Im Sinne dieses Kapitels
1.3 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" einen Zustand,
2 Anwendbare Vorschriften für vorhandene Schiffe
2.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt die Verwaltung sicher, dass für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, die Vorschriften erfüllt werden, die nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch die Entschließungen MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63), MSC.57(67), MSC.99(73), MSC.134(76), MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82), MSC.256(84), MSC.269(85) und MSC.291(87) geänderten Fassung anwendbar sind.
2.2 Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen auch übereinstimmen mit:
2.3 Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Vorschriften der Absätze 7.1.1, 7.4.4.2, 7.4.4.3 und 7.5.2.1.2 der Regel 9 in der mit Entschließung MSC.99(73) angenommenen Fassung erfüllen.
2.4 Folgende Schiffe mit für die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form bestimmten Laderäumen müssen spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011 den Vorschriften der Regel 19.3 entsprechen, außer wenn sie gefährliche Güter der Klassen 6.2 und 7 und gefährliche Güter in begrenzten Mengen und in freigestellten Mengen gemäß den Tabellen 19.1 und 19.3 befördern:
3 Reparaturen, Umbauten, Änderungen und Ausrüstungsarbeiten
3.1 Alle Schiffe, an denen Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, müssen weiterhin mindestens den bis dahin für diese Schiffe geltenden Vorschriften entsprechen. Solche Schiffe müssen, wenn sie vor dem 1. Juli 2012 gebaut sind, in der Regel den Vorschriften für Schiffe, die an oder nach diesem Tag gebaut werden, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Umbauten, Änderungen oder Ausrüstungsarbeiten.
(Stand: 02.05.2013)
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