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5 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen
5.1 Anwendung
5.1.1 Dieser Absatz gilt für Maschinenräume der Kategorie a und, soweit die Verwaltung dies für wünschenswert hält, für sonstige Maschinenräume.
5.2 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen
5.2.1 Die Anzahl der Oberlichter, Türen, Lüfter, Öffnungen in Schornsteinen für die Abluft und der anderen Öffnungen der Maschinenräume ist unter Berücksichtigung des Lüftungsbedarfs und des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs des Schiffes auf ein Mindestmass zu beschränken.
5.2.2 Oberlichter müssen aus Stahl sein und dürfen keine Glasscheiben enthalten.
5.2.3 Es müssen Bedieneinrichtungen für das Schließen von kraftbetriebenen Türen oder die Betätigung der Auslösevorrichtung an anderen als kraftbetriebenen wasserdichten Türen vorgesehen sein. Die Bedieneinrichtung muss sich an einer Stelle außerhalb des betreffenden Raumes befinden, an der sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt ist, nicht abgeschnitten werden kann.
5.2.4 Auf Fahrgastschiffen müssen die in Absatz 5.2.3 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen an einer einzigen Stelle angeordnet oder mit Zustimmung der Verwaltung an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom freien Deck aus haben.
5.2.5 Auf Fahrgastschiffen sind Türen, ausgenommen wasserdichte Türen mit Kraftantrieb, so anzuordnen, dass sie bei einem Brand in dem Raum wirksam geschlossen werden können, und zwar entweder durch Schließvorrichtungen mit Kraftantrieb oder durch den Einbau selbstschließender Türen, die sich noch gegen eine Neigung von 3,5 Grad schließen und mit einer betriebssicheren fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen sind. Türen von Notausstiegen brauchen nicht mit einer betriebssicheren fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen zu sein.
5.2.6 In Maschinenraumbegrenzungen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies schließt jedoch die Verwendung von Glas in Kontrollräumen innerhalb der Maschinenräume nicht aus.
6 Schutz der Begrenzungen von Laderäumen
6.1 Auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen und Ro-Ro-Räumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 2.2.3 ein Raum der Kategorie (5), (9) oder (10), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden. Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.
6.2 Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 9.3 für Räume der Kategorie (11) und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 9.4 für Räume der Kategorie (11) isoliert sein.
6.3 Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Schotte und Decks zur Begrenzung von geschlossenen und offenen Ro-Ro-Räumen eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben, wie sie für Räume der Kategorie (8) in Tabelle 9.3 und für wagerechte Begrenzungen für Räume der Kategorie (8) in Tabelle 9.4 vorgeschrieben ist.
6.4 Auf der Kommandobrücke von Fahrgastschiffen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die den Ein- oder Ausgang zu den Sonderräumen bildet, geschlossen ist.
6.5 Für den Schutz der Ladetanks von Tankschiffen, die Rohöl und Mineralölerzeugnisse mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60°C befördern, dürfen hitzeempfindliche Werkstoffe für Absperreinrichtungen, Formstücke, Tankverschlüsse, Rohrleitungen der Ladetankbe- und -entlüftung sowie Laderohrleitungen nicht verwendet werden, um die Ausbreitung eines Brandes auf die Ladung zu verhindern.
7.1 Lüftungskanäle und Brandklappen
7.1.1 Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:
7.2 Anordnung der Lüftungskanäle
(Stand: 03.05.2013)
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