Regelwerk

ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung *
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase

Vom 2. Juli 2008
(BGBl. I Nr. 27 vom 07.07.2008 S. 1139; 09.11.2010 S. 1504 10;::24.02.2012 S. 212 12 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 8053-6-33



( vgl. Erläuterungen in den Bundesratsdrucksachen)

Es verordnet die Bundesregierung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt nicht

  1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, sowie
  3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Kältesatz
    fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;
  2. spezifischer Kältemittelverlust
    Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1. im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm 1 Prozent
2. im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
  a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 3 Prozent
  b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 2 Prozent
  c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 1 Prozent
3. im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
  a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 6 Prozent
  b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 4 Prozent
  c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 2 Prozent
4. im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
  a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm 8 Prozent
  b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm 6 Prozent
  c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm 4 Prozent.

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