Regelwerk

SächsChemRZuVO - Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung - Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicherVorschriften -
- Sachsen -

Vom 15. April 2011
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 26.05.2011 S. 162)



Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändertworden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwOrgG wird mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( Chemikaliengesetz- ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163, 1164), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen), soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind

  1. mit Ausnahme der Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektionen,
  2. für die Belange des Arbeitsschutzes die Landesdirektion Dresden und
  3. in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Dresden das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten zum Chemikaliengesetz

(1) Zuständig für die Entgegennahme von

  1. Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 1 ChemG,
  2. Angaben über einen Biozid-Wirkstoff nach § 16f Abs. 2 Satz 1 ChemG und
  3. Unterlagen und Informationen der Zulassungsstelle nach

§ 22 Abs. 1 a Nr. 1 ChemG sind die Landesdirektionen.

(2) Zuständig für

  1. die Information der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG und
  2. das Treffen und die Verlängerung einer Anordnung nach

§ 23 Abs. 2 ChemG sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Belange des Arbeitsschutzes und im Übrigen die Landesdirektionen.

(3) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien nach § 10 Abs. 2 ChemG und für die Verwaltungsaufgaben zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

(4) Zuständig für die Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und von EG-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, nach § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ChemG und das Treffen von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 ChemG sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
  2. die Landesdirektionen hinsichtlich der Vorschriften
    1. zu den Mitteilungspflichten nach § 16e Abs. 1 und 2, den §§ 16f, 20 Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG,
    2. zur Zulassung von Biozid-Produkten nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes und nach § 20Abs. 1 bis 5 und § 20a ChemG sowie zum Verhalten im Übergangszeitraum nach § 28 Abs. 8 ChemG,
    3. zur Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten nach § 4 Abs. 8 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 325 vom 11. Dezember 2007, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 (ABl. Nr. L 90 vom 10. April 2010, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung,
    5. zur Registrierung von Stoffen nach den Titeln II und III sowie zur Zulassung von Stoffen nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH

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