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| Anhang 05b (zu § 1) |
ChemVerbotsV Abschnitt 1: DDT
Analyse
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer
1,1,1-Trichlor-2,2bis-(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomeren (DDT)
Spalte 2: Verbote
DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Spalte 3: Ausnahmen
Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen.
ChemVerbotsV Abschnitt 2: Asbest 04a
(vgl. VO (EG) Nr. 1907/2006 Anhang 17 Nr. 6)
Analyse
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer
- Aktinolith 77536-66-4
- Amosit 12172-73-5
- Anthophyllit 77536-67-5
- Chrysotil 12001-29-5
- Krokydolith 12001-28-4
- Tremolit 77536-68-6
Spalte 2: Verbote
Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Spalte 3: Ausnahmen
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind.(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
- bis 7. (weggefallen)
- poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
- chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember 1999 und
- asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung von chrysotilhaltigen Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann.
ChemVerbotsV Abschnitt 3: Formaldehyd 04
Analyse
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer
Formaldehyd 50-00-0
Spalte 2: Verbote
(1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
Spalte 3: Ausnahmen
(1) aufgehoben(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger.
ChemVerbotsV Abschnitt 4: Dioxine und Furane
Analyse
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer
- 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin
- 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzo-p-dioxin
- 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran
- 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran
- 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
- 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzo-p-dioxin
- 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzo-p-dioxin
- 1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran
- 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran
- 1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran
- 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
- 2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran
(Stand: 11.06.2010)
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