Änderungstext:Einfügung Löschung

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

Vom 18. Oktober 1999
(BGBl. I 1999 S. 2059)


 Auf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),

Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
*)

Neufassung 12/2004

Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert:

1.Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "§ 1 Grundsatz" wird die Angabe

"§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.

b) Die Angabe "§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen" wird durch die Angabe "§ 8 (weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angabe "§ 9 Ausführung der Kennzeichnung" wird durch die Angabe "§ 9 (weggefallen)" ersetzt.

d) Die Angabe "§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht" wird durch die Angabe "§ 11 (weggefallen)" ersetzt.

e) Die Angabe "§ 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen" wird durch die Angabe "§ 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung" ersetzt.

f) Die Angabe "§ 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind" wird durch die Angabe "§ 13 (weggefallen)" ersetzt.

g) Die Angabe "§ 53 ISO- und DIN-Normen" wird durch die Angabe "§ 53 (weggefallen)" ersetzt.

h) Nach der Angabe "Anhang I" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe "In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.

i) Nach der Angabe "Anhang II" werden die Überschrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

j) Nach der Angabe "Anhang III" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 15 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: " wie eingefügt"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III," wie eingefügt"

bb) Nummer 3 wird aufgehoben:für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.

b) In Absatz 3 Satz 2 :

Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nachAnhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung)Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1: Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und inAnhang I Nr. 1Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) aufgeführt sind, veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesanzeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. "(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung."

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(Stand: 21.07.2011)

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