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GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Fassung vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758; 23.12.2004 S. 3859 04; 11.7.2006 S. 1575 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 6.3.2007 S. 261 07; 12.10.2007 S. 2382 07a;:: 18.12.2008 S. 2768 08)
Gl.-Nr.: 8053-6-29
® s. Bundesratsdrucksache 915/04
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von
Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können.
(4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf gestützten Rechtsverordnungen.
(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht
Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien
Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II etwas anderes bestimmt ist.
(1) "Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind
(2) "Krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fruchtbarkeitsgefährdend" im Sinne des Dritten und Vierten Abschnitts ist
(Stand: 28.01.2010)
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