umwelt-online: GefStoffV 2005

zurück

Anhang III Nr. 6 Ammoniumnitrat
(®TRGS 511)

6.1 Anwendungsbereich

(1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von

  1. Ammoniumnitrat,
  2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).

(2) Nummer 6 gilt nicht für

  1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 %,
  2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen a und E in Mengen bis zu 100 Kilogramm,
  3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
  4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem Sprengstoffgesetz unterliegen.

6.2 Begriffsbestimmungen

Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. Gruppe A:
    Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Tabelle I hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen a I, a II, a III und a IV zugeordnet sind.
  2. Gruppe B:
    Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
  3. Gruppe C:
    Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
  4. Gruppe D:
    Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.
  5. Gruppe E:
    Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.

6.3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet Nummer 6.4 Anwendung.

(2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen.

(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe a oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen.

(4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.

(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe a I auf bis zu 0,2 % und bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.

(6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe a I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.

(7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.

Tabelle I: Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2

Unter-
gruppen
Massenanteil an Ammoniumnitrat
in %
Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
a I ≥ 90 Chloridgehalt£ 0,02 %
Inerte Stoffe£ 10 %
Keine weiteren Ammonium-
salze erlaubt.
a II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
 
a III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
a IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate in P-, NK- oder NPK-Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe  
B I £ 70 Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen.
B II £ 45 Überschüssige Nitrate
£ 10 %
Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet.
C I £ 80 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat≥ 20 %
Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %.
C II £ 70 Inerte Stoffe  
C III £ 45 Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern  
> 45 bis < 70 Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen.
C IV

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.04.2010)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang