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Anhang III Nr. 6 Ammoniumnitrat
(®TRGS 511)
6.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
(2) Nummer 6 gilt nicht für
6.2 Begriffsbestimmungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
6.3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet Nummer 6.4 Anwendung.
(2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht entmischen.
(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe a oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfolgen.
(4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.
(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe a I auf bis zu 0,2 % und bei Zubereitungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe a I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
(7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
Tabelle I: Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2
| Unter- gruppen |
Massenanteil an Ammoniumnitrat in % |
Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
| a I | ≥ 90 | Chloridgehalt£ 0,02 % Inerte Stoffe£ 10 % |
Keine weiteren Ammonium- salze erlaubt. |
| a II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % |
|
| a III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| a IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in P-, NK- oder NPK-Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
| B I | £ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
| B II | £ 45 | Überschüssige Nitrate £ 10 % |
Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet. |
| C I | £ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat≥ 20 % |
Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
| C II | £ 70 | Inerte Stoffe | |
| C III | £ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
| > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. | |
| C IV |
(Stand: 08.04.2010)
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