Regelwerk

BbgGesBAG - Brandenburgisches Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz
Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische
Gesundheitsberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige

Vom 11. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 17.06.2008 S. 134)



Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf die folgenden Gesetze und Verordnungen Anwendung:

  1. Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62),
  2. Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244),
  3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg vom 24. August 2004 (GVBl. II S. 684),
  4. Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 21. April 1997 (GVBl. II S. 317),
  5. Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 8. Januar 2003 (GVBl. II S. 26),
  6. Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung vom 8. Februar 2004 (GVBl. II S. 125),
  7. Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung vom 26. Februar 2004 (GVBl. II S. 246),
  8. Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung vom 9. September 2004 (GVBl. II S. 792),

in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe.

Abschnitt 2
Anerkennungsvoraussetzungen und Regelung des Anerkennungsverfahrens

§ 2 Berufsanerkennung

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Aus- oder Weiterbildungsnachweis, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Bestehen wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber den jeweiligen deutschen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen. Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in den europäischen Staaten nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Eignungsprüfung hat sich auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die Aus- oder Weiterbildung der antragstellenden Person hinter der in den Berufsgesetzen und Fachweiterbildungsverordnungen nach § 1 geregelten Aus- oder Weiterbildung zurückbleibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Angehörige eines Drittstaates. Für diese ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar ist.

(4) Bei Personen, die eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Fachweiterbildungsverordnungen beantragt haben, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn

  1. sie in einem anderen europäischen Staat nach Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 25 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und
  2. die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(5) Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.

(6) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen europäischen Staat eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Altenpflegegesetz und zu der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 in Bezug auf die Dauer und Inhalte aufweisen. Als Herkunftsstaat gilt der europäische Staat, in dem eine oder mehrere Qualifikationen erworben wurden, die berechtigen, dort einen Beruf auszuüben.

(7) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben, stehen den in Absatz 1 genannten Personen gleich, sofern die Qualifikation durch einen anderen europäischen Staat anerkannt wurde und sie eine durch diesen Staat bescheinigte dreijährige Berufserfahrung nachweisen können.

§ 3 Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge

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